Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer. Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs 1 S 1 AufenthG 2004. Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst d BEEG
Orientierungssatz
1. Die durch Art 6 Abs 8 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (juris: EURLAsylUmsG) vom 19.8.2007 (BGBl I 2007, 1970) eingeführte Regelung § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst d BEEG steht mit der Verfassung im Einklang.
2. Zum Nichtvorliegen eines Anspruchs auf die Gewährung von Elterngeld einer nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerin, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs 1 S 1 AufenthG 2004 ist.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 26.03.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Gewährung von Elterngeld.
Die 1988 geborene Klägerin, die serbische Staatsangehörige ist, reiste als Minderjährige mit ihren Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. 2008 wurde ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs 1 S 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt, die bis zum 31.12.2009 befristet war und die Klägerin zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigte. Im Dezember 2008 beantragte die Klägerin die Gewährung von Elterngeld für ihre 2008 geborene Tochter N. für die ersten zwölf Lebensmonate. Sie ist ledig und lebt allein mit ihrem Kind. Mit Bescheid vom 27.01.2009 lehnte die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises den Antrag ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin erfülle nicht die Anspruc...