Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei ungeklärter Rechtsfrage
Orientierungssatz
In der Rechtsprechung ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der in §§ 1 Abs. 6 BErzGG, 62 Abs. 2 EStG geregelten Anspruchseinschränkung des Erziehungsgeldes, insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzung einer berechtigten Erwerbstätigkeit, streitig. Ist im Rechtsstreit eine Rechtsfrage angesprochen, die höchstrichterlich oder verfassungsrechtlich noch ungeklärt ist, so kann der Klage eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht von vornherein abgesprochen werden. Deshalb ist in einem solchen Fall Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2008 wird aufgehoben.
Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (S 22 EG 62/07) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin B., A-Stadt, beigeordnet.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Dabei beurteilt das angerufene Gericht die Erfolgsaussicht regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und...