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Bundeserziehungsgeldgesetz [bis 31.12.2008] / § 1 Berechtigte

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(1) 1Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer

 

1.

einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,

 

2.

mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,

 

3.

dieses Kind selbst betreut und erzieht und

 

4.

keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

2Die Anspruchsvoraussetzungen müssen bei Beginn des Leistungszeitraums vorliegen. 3Abweichend von Satz 2, § 1594, § 1600d und §§ 1626a bis 1626e des Bürgerlichen Gesetzbuchs können im Einzelfall nach billigem Ermessen die Tatsachen der Vaterschaft und der elterlichen Sorgeerklärung des Anspruchsberechtigten auch schon vor dem Zeitpunkt ihrer Rechtswirksamkeit berücksichtigt werden.

 

(2) 1Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen,

 

1.

im Rahmen seines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend ins Ausland entsandt ist und aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,

 

2.

Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder eine Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungsanstalt für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhält oder

 

3.

Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist.

2Dies gilt auch für den mit ihm in einem Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, wenn dieser im Ausland keine Erwerbstätigkeit ausübt, welche den dortigen Vorschriften der sozialen Sicherheit unterliegt.

 

(3) Einem in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht gleich

 

1.

[1]ein Kind,...

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