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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.09.2010 - L 6 AS 777/10 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Bescheides

 

Orientierungssatz

1. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Bescheides setzt eine tragfähige Begründung des sofortigen Vollzugs voraus. Hierzu ist die Darlegung des besonderen, die sofortige Vollziehung des Bescheides rechtfertigenden öffentlichen Interesses erforderlich.

2. Die schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung erfordert eine Darstellung, aus welcher hervorgeht, warum in dem besonderen Einzelfall ausnahmsweise von der grundsätzlichen Wertentscheidung des Gesetzgebers zugunsten der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen abgewichen wird.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 09.04.2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des zweiten Rechtszuges.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid der Antragsgegnerin (Ag.) vom 14.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.03.2010, mit dem sie die Antragstellerin (Ast.) nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Zweites Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zur Auskunftserteilung über ihr Einkommen und Vermögen herangezogen hat. Die Ag. beabsichtigte, die damit angeforderten Erklärungen auszuwerten für die Entscheidung über einen möglichen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II des unter selber Anschrift wohnhaften Herrn G-K L. Zugleich hat die Ag. im Bescheid vom 14.01.2010 die sofortige Vollziehung bei Androhung von Zwangsgeld iHv 1.500 EUR angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt: "Das öffentliche Interesse besteht in einem verantwortungsvollen Umgang mit Steuermitteln...

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