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Hessisches LSG Beschluss vom 12.02.2004 - L 10 AL 1212/03 ER

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Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.10.2003; Aktenzeichen S 33 AL 3089/03 ER)

 

Tenor

  • Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
  • Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller (Ast) begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage.

Der im Jahre 1943 geborene Ast bezog von der Beklagten zunächst ab 11. September 2000 Arbeitslosengeld. In seinem Antrag auf Anschlussarbeitslosenhilfe vom 30. November 2001 für Leistungen ab 11. Dezember 2001 verneinte er die Frage nach vorhandenem Vermögen. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2001 bewilligte die Antragsgegnerin (Ag) Anschlussarbeitslosenhilfe (Alhi).

Im Rahmen eines Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen stellte die Ag fest, dass der Ast bei der Sparkasse Hanau einen Freistellungsauftrag erteilt hatte. Auf die Aufforderung, nähere Angaben zum vorhandenen Vermögen zu machen, legte der Kläger Unterlagen über seine Sparbücher sowie das seiner Ehefrau, die ebenfalls Alhi bezog, vor. Die Beklagte berechnete im Hinblick auf ein Vermögen von 27.074,64 Euro in der Türkei, einem Sparbuch der Ehefrau über 10.097,82 Euro und aus VL-Sparen in Höhe von 3.411,19 Euro, dass der Ast für einen Zeitraum von 73 Wochen nicht bedürftig sei. Die Ag hörte den Ast zur beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung von Alhi sowie Erstattung der überzahlten Beträge einschließlich der entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Mit Bescheid vom 26. März 2003 hob sie die Alhi-Bewilligung vom 11. Dezember 2001 bis 10. Dezember 2002 wegen grob fahrlässig falscher Angaben im Antrag gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) auf und forderte einen Betrag in H...

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