Tenor
Auf die Beschwerde des Beigeladenen zu 7) wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 11.07.2016 abgeändert. Der Antrag auf sofortige Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 20.05.2015 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der zu 7) beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein ist begründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg ist abzuändern.
1. Grundvoraussetzung dafür, dass ein Gericht sich in der Sache mit dem angetragenen Rechtsstreit befasst, ist ein Rechtsschutzbedürfnis, denn jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, 2014, vor § 51 Rdn. 16; Frehse in: Jansen, SGG, 4. Auflage, 2012, vor § 143 Rdn. 5 und § 86b Rdn. 26), mithin ist ein Antrag nach § 86a Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorrangig (std. Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -, 12.07.2012 - L 11 KA 39/12 B ER -, 13.04.2011 - L 11 KA 133/10 B ER und L 11 KA 17/11 B ER -, 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -, 10.11.2010 - L 11 KA 87/10 B ER -, 03.02.2010 - L 11 KA 80/09 ER - und 02.04.2009 - L 11 KA 2/09 ER -). Im Interesse der Entlastung der Gerichte ist das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen, wenn der Beteiligte sein Begehren erkennbar auch außergerichtlich durchsetzen kann oder der Versuch, eine Aussetzung durch die Behörde zu erreichen, nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Senat, Beschlüsse vom 27.05.2013 - L 11 KA 16/13 B ER -, 12.07.2012 - L 11 KA 39/12 B ER -, und 16.03.2011 - L 11 KA 96/10 B ER -; vgl. auch Frehse, a.a.O., § 86b Rdn. 12 f.). Der gegenteiligen Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.10...