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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Genehmigung einer vertragsärztlichen Zweigpraxis

 

Orientierungssatz

1. Wird einem Vertragsarzt das Betreiben einer Zweigpraxis erlaubt, so reicht die wirtschaftliche Betroffenheit eines dritten Vertragsarztes nicht für die Annahme einer Anfechtungsbefugnis aus. Die Rechtsordnung gewährt bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten grundsätzlich keinen Schutz vor Konkurrenz.

2. § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV kommt infolgedessen unter keinem Gesichtspunkt eine drittschützende Wirkung in dem Sinne zu, dass von der Zweigpraxisgenehmigung betroffene Konkurrenten befugt sind, diese Entscheidung gerichtlich anzufechten.

3. Ausnahmsweise ist die Befugnis niedergelassener Vertragsärzte dann zu bejahen, wenn diese plausibel geltend machen können, die Ermächtigung sei willkürlich oder mit der gezielten Absicht ihrer Benachteiligung erteilt worden.

4. Das ist u. a. dann der Fall, wenn sich die Kassenärztliche Vereinigung (KV) ausschließlich auf die Angaben des Antragstellers stützt, ohne eigene Ermittlungen darüber zu führen, ob die Zweigpraxis zu einer Verbesserung der Versorgung führt. In einem solchen Fall ist die Drittanfechtung nicht offensichtlich unzulässig.

5. Die Genehmigung einer Zweigpraxis setzt nicht zwingend das Bestehen einer ausgleichsbedürftigen Versorgungslücke voraus. Notwendig ist lediglich eine Verbesserung der Versorgung. Durch die Rechtsprechung ist inzwischen geklärt, dass eine Zweigpraxis nur dann genehmigt werden kann, wenn eine qualifizierte Versorgungsverbesserung nachgewiesen ist.

6. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung, ob der von der KV getroffenen Entscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde liegt, ob die KV die durch die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Verbesserung der Versorgu...

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