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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.02.2010 - L 11 KA 80/09 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung einer Genehmigung für eine Zweigpraxis durch einstweiligen Rechtsschutz

 

Orientierungssatz

1. Die Genehmigung einer Zweigpraxis gemäß § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV begründet für den begünstigten Arzt keinen Status, sondern erweitert in tatsächlicher Hinsicht seine Behandlungsmöglichkeiten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn das bestehende Leistungsangebot zum Vorteil für die Versicherten in qualitativer Hinsicht erweitert wird. Eine Bedarfsprüfung wie bei Ermächtigungen und Sonderbedarfszulassungen findet insoweit nicht statt.

2. Bei der Entscheidung über die sofortige Vollziehung eines Bescheides über die Genehmigung einer Zweigpraxis kommt es im Rahmen der Interessenabwägung auch auf wirtschaftliche Beeinträchtigungen an. Diese haben aber keine solche Bedeutung wie im Anwendungsbereich des § 86 b Abs. 2, weil sie dort in der Form des Anordnungsgrundes gleichrangig neben dem Anordnungsanspruch stehen.

 

Tenor

Die sofortige Vollziehung des der Antragstellerin erteilten Bescheides vom 31.03.2008 über die Genehmigung einer Zweigpraxis wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist ein Medizinisches Versorgungszentrum mit Sitz in C (MVZ der Klinik E GmbH (Fachrichtung Augenheilkunde)). Die Beigeladene ist eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis). Ihre Mitglieder sind als Fachärzte für Augenheilkunde zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und in Remscheid so wie in Solingen tätig. Die Beigeladene wendet sich mit der defensiven Konkurrentenklage gegen die der Antragstellerin erteilte Zweigpraxisgenehmigung.

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 07.01.2008 genehmigte die Antrags...

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