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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.04.2009 - L 11 KA 2/09 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Ermächtigung eines Sozialpädiatrischen Zentrums im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes

 

Orientierungssatz

1. Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) können vom Zulassungsausschuss zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern ermächtigt werden. In diesem Zusammenhang obliegt dem fachkundigen Gebietsarzt die Beurteilung, ob Art und Schwere einer Störung die Behandlung in einem SPZ erforderlich machen. Der Überweiserkreis beschränkt sich auf Fachärzte für Kinderheilkunde, Neurologie und Psychiatrie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie.

2. Bei der Auswahlentscheidung zugunsten eines bestimmten SPZ sind zumutbare Anfahrtszeiten der Patienten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu berücksichtigen. Im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit dürfen keine überspannten Forderungen an den personellen und sächlichen Bestand gestellt werden.

3. Bei der Bedarfsprüfung ist zum einen das Verhältnis zu den niedergelassenen Kinderärzten und Frühförderstellen und zum anderen das Verhältnis zu anderen SPZ’s zu ermitteln.

4. Spricht ein Zulassungsausschuss einem bestimmten SPZ die Ermächtigung zur Errichtung nach § 119 SGB 5 aus, so kann eine Anordnung des Sofortvollzugs nur dann erfolgen, wenn insoweit ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

 

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 9) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 05.08.2008 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene zu 9) trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beschluss des Beklagten vom 05.09.2007 für sofort vollziehbar zu erklären ist. Das Hauptsacheverfahren ist zum Az. S 19 KA 26/07 bei dem Sozialgericht (SG) Duisburg anhängig.

Dem liegt zu Grunde: Mit Schreiben vom 29.09.2005 beantragte die Beigel...

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