Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Drittanfechtungsklage gegen Genehmigung einer Dialysezweigpraxis. Voraussetzungen für Dialysezweigpraxisgenehmigung. Streitwertfestsetzung
Orientierungssatz
1. Die Rechtsordnung gewährt bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten grundsätzlich keinen Drittschutz vor Konkurrenz. Nach Auffassung des BSG kann infolgedessen bei der sog defensiven Konkurrentenklage zur Abwehr eines zusätzlichen Konkurrenten eine Anfechtungsbefugnis nicht aus materiellen Grundrechten hergeleitet werden, weil hieraus kein Anspruch auf Fernhaltung Dritter folgt. In der Rechtsprechung wird aber die Frage, ob der vertragsärztliche Inhaber einer Dialysegenehmigung die Genehmigung einer Zweigpraxis anfechten kann, in der gleichermaßen Patienten dialysiert werden sollen, unterschiedlich beurteilt.
2. Vor dem Hintergrund von Art 12 GG ist bis zur abschließenden höchstrichterlichen Klärung davon auszugehen, dass eine solche Drittanfechtung jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig ist. Damit ist der Inhaber einer Dialysegenehmigung gegenüber dem Konkurrenten, der in seinem räumlichen Bereich eine Zweigpraxis betreibt oder betreiben will, anfechtungsbefugt.
3. Die Überprüfung im Einzelnen, ob eine Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, erfolgt erst im Rahmen der Begründetheit. Hierzu muss nicht nur ein räumliches Nähe-, sondern auch ein faktisches Konkurrenzverhältnis vorliegen, wodurch der bereits zugelassene Arzt eine nicht nur geringfügige Schmälerung seiner Erwerbsmöglichkeiten zu befürchten hat.
4. Das Tätigwerden weiterer Leistungserbringer neben einem solchen bereits vorhandenen ist von einer Bedarfsprüfung abhängig. Der weitere Leistungserbringer darf die gleichen Leistungen im selben räumlichen Bereich nur dann anbieten, wenn der entsp...