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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.03.2018 - L 11 KR 268/17 NZB

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

 

Orientierungssatz

1. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 144 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGG setzt voraus, dass es sich bei der aufgeworfenen Rechtsfrage um eine Zweifelsfrage handelt und damit Rechtsunsicherheit besteht. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein.

2. Die Frage, ob ein Verstoß der Krankenkasse gegen ihre Hinweispflicht nach § 175 Abs. 4 S. 6 SGB 5 folgenlos bleibt oder ob sich hieraus im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ein Erstattungsanspruch des Versicherten in Bezug auf den erhöhten Zusatzbeitrag ergibt, wird in § 175 Abs. 4 S. 7 SGB 5 erschöpfend beantwortet.

3. Ob die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist, wird von § 144 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGG nicht gefordert. Die Rechtsfrage ist bereits dann nicht klärungsbedürftig, wenn sich die Antwort aus der Rechtsvorschrift ergibt und damit praktisch außer Zweifel steht /BSG Beschluss vom 16. 4. 2012, B 1 KR 25/11 B).

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.02.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 28.02.2017.

In der Sache streiten die Beteiligten darüber, ob die Beklagte zulässiger Weise ab dem 01.01.2016 einen erhöhten Zusatzbeitrag vereinnahmt hat.

Der Kläger war bei der Beklagten freiwillig gesetzlich krankenversichert. Mit Schreiben vom 03.01.2016 kündigte er seine Mitgliedschaft zum 31.03.2016 wegen der Erhöhung des Zusatzbeitrags, auf die er nicht hingewiesen worden sei; nur durch eigene Recherche im Internet ...

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