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BSG Beschluss vom 16.04.2012 - B 1 KR 25/11 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Revisionszulassung. grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

 

Orientierungssatz

1. Die für die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung neben anderen Voraussetzungen erforderliche Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage liegt auch dann nicht vor, wenn das BSG zwar die Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich behandelt hat, aber die Antwort praktisch außer Zweifel steht, so dass eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts nicht mehr zu erwarten ist.

2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 1. Senat 3. Kammer vom 11.9.201 - 1 BvR 1181/12)

 

Normenkette

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 26.01.2011; Aktenzeichen L 5 KR 3674/10)

SG Reutlingen (Gerichtsbescheid vom 13.07.2010; Aktenzeichen S 11 KR 2973/09 ER)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Januar 2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Der bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Kläger begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten der durch Dr. U. ausgeführten Implantatversorgung (1056,74 Euro), die Kosten einer Fahrt zu ihm und die Kosten zweier Fahrten zur Universitätsklinik Tübingen zu erstatten sowie vollständig die Kosten einer noch nicht durchgeführten umfassenden prothetischen Versorgung und Kosten der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen Dr. A. zu übernehmen. Das LSG hat die Berufung hinsichtlich der sich auf die Implantatversorgung durch Dr. U. beziehenden Kostenerstattung mangels eines vorausgegangenen Verwaltungs- und Klageverfahrens als unzulässig verworfen und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte wolle ersichtlich dem Kläger die ihm nach den §§ 55 f SGB V zustehenden Leistungen gewähren, was aber an der fehlenden Kooperation des Klägers scheitere. Soweit der Kläger zahnprothetische Leistungen über die §§ 55 f SGB V hinaus begehre, müsse er selbst die Kosten tragen. Die Fahrkostenansprüche des Klägers scheiterten daran, dass er die Voraussetzungen des § 60 SGB V iVm den Krankentransport-Richtlinien nicht erfülle. Gutachterkosten seien von der Beklagten nicht nach § 66 SGB V zu übernehmen (Urteil vom 26.1.2011).

Gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde des Klägers ist zu verwerfen.

1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 und § 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen. Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers - Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte.

a) Die Sache bietet weder Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch ist ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 SGG).

Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich auch nicht hinsichtlich der Auslegung des Anspruchs Versicherter auf Unterstützung durch die KK bei der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 SGB X auf die KK übergehen. Die für die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung neben anderen Voraussetzungen erforderliche Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage liegt auch dann nicht vor, wenn das BSG zwar die Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich behandelt hat, aber die Antwort praktisch außer Zweifel steht, so dass eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts nicht mehr zu erwarten ist (vgl nur Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 313). So verhält es sich hier. In der Begründung zu § 74 des Entwurfs eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen, der im Gesetzgebungsverfahren inhaltlich nicht mehr geändert wurde und als § 66 SGB V in Kraft trat, wurde ausgeführt, dass Unterstützungsleistungen der KK nicht die Übernahme von Kosten der Rechtsverfolgung umfassten (BT-Drucks 11/2237 S 189). Dies ist in der Kommentarliteratur bislang auch nicht in Zweifel gezogen worden (vgl nur Roters in KassKomm, Stand Dezember 2011, § 66 SGB V RdNr 8; Flint in Hauck/Noftz, SGB V, Stand März 2012, § 66 RdNr 15; Peters in ders, Handbuch der Krankenversicherung, SGB V, Stand September 2011, § 66 RdNr 14; Kruse in ders/Hänlein, SGB V, 3. Aufl 2009, § 66 RdNr 5; Lang in Becker/Kingreen, SGB V, 2. Aufl 2010, § 66 RdNr 4).

b) Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG oder des SG, der im Berufungsverfahren fortwirkt, bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

c) Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

d) Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO.

2. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerde nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt entsprechend § 169 S 3 SGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2963453

NZS 2012, 557

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