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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.05.2011 - L 11 KA 120/10 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarztrecht. Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten onkologischen Versorgung. Anfechtungsbefugnis für niedergelassene Vertragsärzte. Drittschutz. Anordnung der sofortigen Vollziehung. Defensive Konkurrentenklage. Berücksichtigungsgebot. Beurteilungsspielraum

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einem Rechtsstreit über die Bestimmung des Krankenhauses zur ambulanten Erbringung von Leistungen nach § 116b SGB V handelt es sich um eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts (§§ 10 Abs. 2, 31 Abs. 2 SGG) und nicht um eine solche der Sozialversicherung.

2. In Verfahren nach § 116b Abs. 2 SGB V sind – neben dem Träger des betroffenen Krankenhauses – die KV und die Landesverbände der Krankenkassen jedenfalls einfach beizuladen. Hieraus kann jedoch nicht deren Klagebefugnis hergeleitet werden.

3. Ab dem 01.01.2011 ist in Verfahren nach § 116 Abs. 2 SGB V statt der Bezirksregierung das Land Nordrhein-Westfalen Antragsgegner. Vorbehaltlich spezieller Vertretungsregelungen der Landesregierung wird das Land infolge des Rechtsträgerprinzips und ausgehend von dem materiellen Normenkomplex des § 116b SGB V durch das sachnächste Ministerium (hier: Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter) vertreten. Eine Prozessführungsbefugnis der Bezirksregung für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 1, 3 LOG NRW und bedarf – mangels gesetzlicher Prozessstandschaft – einer Bevollmächtigung gem. § 73 Abs. 2 Nr. 1 SGG im gewillkürten Einzelfall.

4. Die “Bestimmung” gem. § 116 Abs. 2 SGB V stellt einen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X dar. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage hat aufschiebende Wirkung.

5. Namentlich vor dem Hintergrund von Art. 12 GG ist bis zur abschließenden höchstrichterlichen Klärung, ob infolge einer Bestimm...

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