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Sozialgerichtsgesetz / § 10 [Kammern der Sozialgerichte]

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(1) 1Bei den Sozialgerichten werden Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts, des Soldatenentschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts[1] [Bis 31.12.2024: für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts [Bis 31.12.2023: (Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden)] [2] und des Schwerbehindertenrechts] gebildet. 2Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau können eigene Kammern gebildet werden.

 

(2) 1Für Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Vertragszahnärzten (Vertragsarztrecht) einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände sind eigene Kammern zu bilden. 2Zu diesen Streitigkeiten gehören auch

 

1.

Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, soweit diese Entscheidungen und die streitgegenständlichen Regelungen der Richtlinien die vertragsärztliche Versorgung betreffen,

 

2.

Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss, denen die in Nummer 1 genannten Entscheidungen und Regelungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zugrunde liegen, und

 

3.

Klagen aufgrund von Verträgen nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung[3] [Bis 31.12.2022: den §§ 73b und 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch] sowie...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Sozialgerichtliches Verfahren. Verweisungsbeschluss. Wegfall der Bindungswirkung bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit. hier: offensichtliches Nichtvorliegen einer vertrags(zahn)arztrechtlichen Streitigkeit. negativer ...

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