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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 14.12.2005 - L 5 SB 23/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehindertenrecht. Nachteilsausgleich aG. Einschränkung der Gehfähigkeit. Prüfung der zumutbaren Wegstrecke. Prüfungskriterien

 

Leitsatz (amtlich)

1. Beim Nachteilsausgleich aG ist für eine Gleichstellung nach Abschnitt II Nr 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 Nr 11 StVO erforderlich, dass der Schwerbehinderte auch unter Einsatz orthopädischer Hilfsmittel praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kfz nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung gehen kann. Der Betroffene muss in seiner Gehfähigkeit so stark eingeschränkt sein, dass die Zurücklegung längerer Wegstrecken zu Fuß unzumutbar ist. Er muss jedoch nicht - wie etwa ein Querschnittsgelähmter - nahezu unfähig sein, sich fortzubewegen (Anschluss an BSG vom 10.12.2002 - B 9 SB 7/01 R = BSGE 90, 180 = SozR 3-3250 § 69 Nr 1).

2. Auch eine restriktive Auslegung der rechtlichen Vorgaben des Nachteilsausgleichs aG befreit nicht davon, im Rahmen einer umfassenden Einzelfallprüfung Zumutbarkeitskriterien zu prüfen.

3. Bei dieser Zumutbarkeitsprüfung ist auch der Gesetzeszweck des SGB 9 zu berücksichtigen (ua Förderung der Selbstbestimmung und der gleichberechtigten Teilnahme des Behinderten am Leben in der Gesellschaft). Gerade bei außergewöhnlich Gehbehinderten bestimmt sich die Möglichkeit der Teilhabe an der Gesellschaft fast ausschließlich nach der Fähigkeit, Veranstaltungsorte, Geschäfte und sonstige Einrichtungen mittels des eigenen Kraftfahrzeugs zu erreichen.

4. Können mithilfe eines Rollators (nach jeweils kurzen Pausen) wiederholt Wegstrecken von ca 200 Metern ohne wesentliche Schmerzen oder Beschwerden zurückgelegt werden, besteht kein Anspruch auf den Nachteilsausgleich aG.

5. Muss der schwerbehinderte Mensch dagegen bei einer Fortbewegung innerhalb sein...

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