Verfahrensgang
SG Berlin (Urteil vom 24.01.2002; Aktenzeichen S 47 SB 2849/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2002 aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 22. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2000 verurteilt, der Klägerin das Merkzeichen “aG” zuzuerkennen.
Der Beklagte hat der Klägerin die ihr entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin außergewöhnlich gehbehindert ist und deshalb die Voraussetzungen für das Merkzeichen “aG” erfüllt.
Der Klägerin – geboren 1943 – war im Wege der Neufeststellung zuletzt mit Bescheid vom 7. Januar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 1999 ein GdB von 100 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen “B…” und “G…” zuerkannt worden. Die Behinderungen und Einzelbehinderungsgrade waren wie folgt festgestellt worden:
a) Operiertes Brustdrüsenleiden rechts im Stadium der Heilungsbewährung |
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GdB 60 |
b) chronisch obstruktive Atemswegserkrankung mit Lungenüberblähung und Rückwirkungen auf das Herz |
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GdB 50 |
c) eingeschränkte Herzleistungsbreite, Reizleistungsstörungen |
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GdB 30 |
d) Wirbelsäulenverbiegung, Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule und den Gelenken |
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GdB 30 |
e) chronische Polyarthritis im Bereich der Schulter-, Finger- und Zehengelenke |
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GdB 20 |
f) Krampfadern |
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GdB 20 |
g) nervöse Störungen |
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GdB 10 |
Die Anerkennung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung war abgelehnt worden, da nach Art und Ausmaß der Behinderungen die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens “aG” nicht vorlägen.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2000 beantragte die Klägerin erneut die Anerkennung einer außergewöhn...