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LSG Berlin Urteil vom 15.04.2003 - L 13 VH 7/94 W 00-11

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nicht rechtskräftig

 

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. November 1993 werden zurückgewiesen. Die Klage des Beigeladenen gegen den Bescheid vom 31. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2000 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind Ansprüche der 1994 verstorbenen FM L (FML) auf Hinterbliebenenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Verbindung mit dem Häftlingshilfegesetz (HHG) nach ihrem 1987 verstorbenen Ehemann S L (L).

Der 1901 geborene L war Kreisverwaltungssekretär. Er wurde nach englischer Kriegsgefangenschaft 1946 von der sowjetischen Besatzungsmacht interniert und in die Internierungslager S, K, Jund B verbracht. In den so genannten Waldheimprozessen wurde er zu 25 Jahren Zuchthaus verurteilt und am 28. April 1956 aus der Strafvollzugsanstalt B nach B-C entlassen.

Auf seinen Antrag vom 19. Oktober 1956 erkannte das Versorgungsamt K aufgrund eines Gutachtens des Facharztes für Innere Medizin Dr. S vom 15. November 1956 mit Bescheid vom 8. Januar 1957 einen "Nährstoffmangel nach langjähriger Inhaftierung" als Schädigungsfolge mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 v.H. an. Eine von Dr. S festgestellte beginnende Verhärtung der Hauptkörperschlagader wurde neben anderen Leiden nicht als Schädigungsfolge anerkannt. Anlässlich einer Nachuntersuchung stellte Dr. T am 12. Februar 1959 eine Herzschädigung leichteren Grades sowie eine röntgenologisch deutliche Aortensklerose fest. Es sei sicherlich auch bereits zu Verkalkungsvorgängen an den Herzkranzgefäßen gekommen. Diese Veränderungen müssten als alters- und schicksalsbedingt angesehen we...

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