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Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden

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§ 1 Personenkreis

 

(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, wenn sie

 

1.

nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen und nach freiheitlich demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden oder

 

2.

Angehörige der in Nummer 1 genannten Personen sind oder

 

3.

Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen sind

und den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen haben.

   

(2) bis (4) (weggefallen)

 

(5) 1Gewahrsam im Sinne des Absatzes 1 ist ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung. 2Wurde oder wird eine in Absatz 1 Nr. 1 genannte Person gegen ihren Willen in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht, so gilt die Zeit, während der sie an ihrer Rückkehr gehindert war oder ist, als Gewahrsam, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1989.

 

(6) Eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtransportes von Vertriebenen oder Aussiedlern gilt nicht als Gewahrsam im Sinne dieses Gesetzes.

 

(7) Keine Leistungen nach diesem Gesetz erhalten die im Gewahrsam geborenen Abkömmlinge von im Gewahrsam geborenen Berechtigten; die ihnen als Erben auf Grund des § 9a Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 oder 3 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zustehenden Ansprüche bleiben unberührt.

§ 2 Ausschließungsgründe

 

(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt an Personen,

 

1.

die in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) dem dort herrschenden politischen System erheblich Vorschub geleistet haben,

 

2.

die während der Herrschaft des Nationalsozialismus oder in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben; dies gilt insbesondere für Personen, die durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen eines an Mithäftlingen begangenen Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden sind,

 

3.

die nach dem 8. Mai 1945 durch deutsche Gerichte wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind. 2Dies gilt nicht, soweit die Verurteilung auf in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründen beruht.

 

(2) Die Gewährung von Leistungen kann versagt oder eingestellt werden, wenn der Berechtigte die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestehende freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft hat oder bekämpft.

 

(3) (weggefallen)

 

(4) Liegen Ausschließungsgründe bei der in Gewahrsam genommenen Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) vor, so sind diese auch gegenüber Angehörigen und Hinterbliebenen wirksam.

 

(5) 1Solange wegen einer Straftat, die zu einem Ausschluß nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 oder Absatz 2 führen kann, ein Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren schwebt, sind Entscheidungen über Anträge nach diesem Gesetz zurückzustellen. 2Wird ein solches Verfahren eingeleitet, nachdem der Anspruch auf Leistungen zuerkannt ist, so ist die Auszahlung einmaliger Leistungen auszusetzen; wiederkehrende Leistungen können ausgesetzt werden.

§ 3 Erweiterung des Personenkreises

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Gruppen von Personen, die aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründen

 

a)

in anderen als den dort bezeichneten Gebieten außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes in Gewahrsam genommen wurden oder

 

b)

ohne in Gewahrsam genommen worden zu sein, durch andere Maßnahmen eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben,

sowie deren Angehörige und Hinterbliebene den nach diesem Gesetz zum Empfang von Leistungen Berechtigten gleichzustellen.

§ 4 Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung [Ab 01.07.2025: Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung; Verordnungsermächtigung]

 

(1) 1Ein nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Berechtigter, der infolge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. 2Dies gilt nicht, soweit ihm wegen desselben schädigenden Ereignisses bereits folgende Leistungen zustehen:

 

1.

Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,

 

2.

Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,

 

3.

Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder

 

4.

Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.

 

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch herbeigeführt worden ist.

 

(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder § 5, als Pflegeperson oder als Begleitperson b...

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