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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.01.2008 - L 28 B 2119/07 AS ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sanktionsbescheid. Bewilligungsbescheid. prozessrechtliche Einheit. Streitgegenstand. Höhenstreit. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Meldeaufforderung. einstweiliger Rechtsschutz

 

Orientierungssatz

1. Bei einem Rechtsstreit um die Absenkung von Leistungen wegen des Eintritts einer Sanktion handelt es sich um einen sog. Höhenstreit, bei dem grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen sind (Vergleiche BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R = SozR 4-4300 § 428 Nr. 3).

2. Ist die Höhe der Leistungen bereits Gegenstand eines Widerspruchs- und Antragsverfahrens, werden Folgebescheide, die eine Verfügung über die Höhe dieser Leistungen im streitigen Bewilligungsabschnitt treffen, grundsätzlich Gegenstand des Verfahrens nach § 86 SGG und § 96 SGG, der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren analog heranzuziehen ist.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. November 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet.

Die Antragstellerin hat sich mit ihrer Beschwerde ausdrücklich und ausschließlich gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 13. November 2007 und damit gegen die Absenkung der Leistungen für Arbeitsuchende für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. Januar 2008 (Sanktionsbescheide vom 19. Oktober 2007 und Bewilligungsbescheid vom 19. Oktober 2007 für den Bewilligungsabschnitt vom 1. November 2007 bis zum 30. April 2008) um 70,00 Euro monatlich gewandt. Nur hierüber hatte der Senat zu entscheiden. Zu dem am 24. Oktober 2007 gestellten Antrag hatte ...

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