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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.09.2006 - L 7 SO 5514/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Verhältnis von sozialhilferechtlichen Pflegegeld, Bundes- und Landesblindenhilfe. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das sozialhilferechtliche Pflegegeld nach § 64 SGB 12 ist gegenüber der Landesblindenhilfe und der Bundesblindenhilfe im Umfang der pauschalen Anrechnungsregelung des § 66 Abs 1 S 2 SGB 12 nachrangig. Nach dem Grundsatz der Spezialität vorrangige Leistung ist die einkommens- und vermögensunabhängig gewährte Landesblindenhilfe. Die Bundesblindenhilfe ist aufstockend zu gewähren, soweit die Höhe der Landesblindenhilfe die Beträge des § 72 Abs 2 SGB 12 nicht erreicht. Weitergehende Anrechnungen zwischen den drei Leistungsarten sind ausgeschlossen.

2. Zum Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Bereich der Sozialhilfe.

 

Tenor

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. November 2005 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 3. Februar und 11. April 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 2005 Pflegegeld in Höhe von 459,90 Euro, Landesblindenhilfe in Höhe von 204,52 Euro und Bundesblindenhilfe in Höhe von 88,48 Euro (Zahlbetrag insgesamt 752,90 Euro) zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe die zuerkannten Leistungen des Pflegegeldes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), der Landesblindenhilfe sowie der Blindenhilfe nach dem SGB XII aufeinander anzurechnen sind.

Der am ... 1998 geborene Kläger leidet seit einem am ... 1999 erlittenen häuslichen Ertrinkungsunfall mit Reanimation an einer schweren globalen geistigen Beeinträchtigung mit kortikaler Blindhei...

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