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LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Anordnung. Leistungen für vergangene Zeiträume -Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Anwendbarkeit von § 264 Abs 2 SGB 5. Hilfe zur Pflege. Bewilligungsbescheid. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Beweislast bei Fehlerhaftigkeit oder Änderung der Verhältnisse -eheähnliche Gemeinschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei einer Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach § 44 Abs 1 SGB 12 "bis auf weiteres".

 

Orientierungssatz

1. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dient an sich nicht dazu, einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, es sei denn, dies erscheint zur Beseitigung einer bis in die Gegenwart fortwirkenden Notlage notwendig (vgl OVG Schleswig vom 13.1.1993 - 5 M 112/92).

2. § 264 Abs 2 SGB 5 ist nicht bei der im Vierten Kapitel des SGB 12 geregelten Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung anwendbar.

3. Unter dem Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft ist nur eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau zu subsumieren, während gleichgeschlechtliche Partnerschaften von § 19 Abs 2 S 2, § 20 und § 43 Abs 1 SGB 12 lediglich im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erfasst werden und ansonsten nur über § 36 SGB 12 im Rahmen der etwaigen Bedarfsdeckung durch eine Haushaltsgemeinschaft Bedeutung erlangen können.

4. Für die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB 12 ist bezüglich des Einkommens- und Vermögenseinsatzes neben der Bedürftigkeitsgrenze auch der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit maßgeblich.

5. Die objektive Beweislast für die anfängliche Fehlerhaftigkeit die Bewilligung oder die wesentliche Änderung der Verhältnisse zuungunsten des von der früheren Bewilligung Begünstigten trägt ...

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