Verfahrensgang
LSG Berlin (Urteil vom 08.06.1993) |
SG Berlin (Urteil vom 11.08.1992) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 8. Juni 1993, soweit es über die Einstellung der Zahlung der Altersrente und der Ehrenpension für die Zeit vom 1. April 1991 bis 31. Juli 1991 entschieden hat, aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Bezüglich der Einstellung der Zahlung der Altersrente für die Zeit vom 1. August 1991 bis 31. Dezember 1991 und bezüglich der Einstellung der Zahlung der Ehrenpension ab 1. August 1991 wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin vom 8. Juni 1993 und des Sozialgerichts Berlin vom 11. August 1992, soweit sie über die Einstellung der Altersrente für die Zeit ab Januar 1992 entschieden haben, aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin ein Achtel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die LVA Berlin als Überleitungsanstalt Sozialversicherung und die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin berechtigt waren, die Zahlung der Altersrente des während des Revisionsverfahrens verstorbenen früheren Klägers (Versicherten) ab 1. April 1991 bis 31. Juli 1992 und der Ehrenpension als Kämpfer gegen den Faschismus ab 1. April 1991 einzustellen.
Der am 25. August 1912 geborene Versicherte war ursprünglich ua als Dachdecker und Sekretär beim Freien Deutschen Gewerkschaftsbund erwerbstätig. Seit 1976 hatte er die Ämter eines Generalsekretärs des Zentralkomitees der SED sowie des Vorsitzenden des Staatsrates der DDR inne. Ab 1972 bezog er eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung der DDR sowie ab 1985 eine Ehrenpension für Kämpfer gegen den Faschismus. Nach einer Mitteilung des Gemeinsamen Trägers der Sozialversicherung über die Rentenanpassung gemäß der 1. Rentenanpassungsverordnung (1. RAV) betrugen zuletzt ab 1. Januar 1991 die Altersrente 923,00 DM und die Ehrenpension 1.700,00 DM monatlich.
Polizeilich gemeldet war der Versicherte seit 1955 unter der Anschrift M. … 14 in Berlin-Pankow. Später zog er in eine Dienstwohnung in der Waldsiedlung in Wandlitz. Nach Verlust seiner Ämter und einer vorläufigen Festnahme vom 29. bis zum 30. Januar 1990 verließ er Wandlitz und kam in der Dienstwohnung eines Pfarrers in Lobetal unter. Am 3. April 1990 begab er sich wegen einer Erkrankung in das sowjetische Militärhospital in Beelitz. Am 13. März 1991 reiste er zusammen mit seiner Ehefrau nach Moskau. Dort hielt er sich zunächst in einem Hospital auf, bis ihm im Mai 1991 eine Wohnung in der Umgebung von Moskau zugewiesen wurde.
Nachdem der Versicherte am 10. Dezember 1991 einen Beschluß der Regierung der UdSSR erhalten hatte, wonach er das sowjetische Territorium bis zum 13. Dezember 1991 zu verlassen habe, begab er sich als Gast des Botschafters in die Botschaft der Republik Chile in Moskau. Am 29. Juli 1992 verließ er diese und wurde nach Berlin geflogen. Seine Ehefrau reiste einige Tage später nach Chile aus. Nach der Ankunft in Berlin wurde der Versicherte aufgrund eines Haftbefehls bis zum 13. Januar 1993 in der Justizvollzugsanstalt Berlin-Moabit inhaftiert. Anschließend begab er sich sofort zu seiner Ehefrau nach Santiago de Chile, wo er am 29. Mai 1994 verstarb.
Die LVA Berlin stellte die Leistungen an den Versicherten mit Ablauf des Monats März 1991 ein, ohne hierüber vorher oder zugleich einen Bescheid zu erteilen. Mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 7. Juni 1991 bat der Versicherte um Angabe der Gründe für die Leistungseinstellung. Die LVA Berlin teilte durch Schreiben vom 25. Juli 1991 mit, die Einstellung der Rentenzahlung sei vorsorglich erfolgt, weil der Versicherte das Gebiet der ehemaligen DDR einschließlich Berlin (Ost) verlassen habe und sich zumindest derzeit in der UdSSR aufhalte. Nach dem Gesetz über den Vertrag zwischen der DDR und der UdSSR über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens vom 10. August 1960 (Sozialvertrag) sei die Zahlung der Rente aus der ehemaligen DDR mit Ablauf des Monats des Verzuges in die UdSSR einzustellen. Es werde um schriftliche Mitteilung gebeten, ob unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts die Durchführung des Widerspruchsverfahrens gewünscht werde. Die Prozeßbevollmächtigten des Versicherten erklärten mit Schreiben vom 12. August 1991, dieser wohne nicht in der UdSSR, sondern halte sich nur vorübergehend dort auf. Der Anspruch auf Rentenzahlung bestehe daher unverändert fort. Es werde die Durchführung des Widerspruchsverfahrens gewünscht. Mit Bescheid vom 4. Dezember 1991 wies die LVA Berlin den Widerspruch gegen die Einstellung der Altersrente zurück. Mit Bescheid vom 12. Februar 1993 wies die Beklagte den Widerspruch hinsichtlich der Einstellung der Ehrenpension zurück.
Das SG hat den „Bescheid der Überleitungsanstalt Sozialversicherung vom 25. Juli 1991” und den „Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 1991 … insoweit aufgehoben, als es die Aufhebung der Leistungsbewilligung vom 1. April 1991 bis 31. Juli 1991 betrifft und insoweit, als es die Nichtgewährung der Altersrente für die Zeit ab 1. Januar 1992 anbelangt”. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 11. August 1992). Auf die Berufungen des Versicherten und der Beklagten hat das LSG mit Urteil vom 8. Juni 1993 die Entscheidung des SG geändert und die Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 1991 „in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. Dezember 1991 und 12. Februar 1993 auch abgewiesen, soweit die Bescheide die Einstellung der Leistungen bereits ab 1. April 1991 anordnen”. Die darüber hinausgehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Versicherten hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch den Weggang des Versicherten von Deutschland nach Moskau am 13. März 1991 sei sowohl in bezug auf die Altersrente als auch in bezug auf die Ehrenpension eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, die bei der Bewilligung dieser Leistungen vorgelegen hätten. Voraussetzung für die Gewährung beider Leistungen sei der ständige Wohnsitz im Gebiet der ehemaligen DDR einschließlich Berlin (Ost) gewesen. Dieser habe seit dem 13. März 1991 nicht mehr vorgelegen. Die Beklagte sei deshalb gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X berechtigt gewesen, die den Leistungen zugrundeliegenden Verwaltungsakte schon mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, weil der Versicherte gewußt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gewußt habe, daß der Zahlungsanspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen sei. Für die Zeit ab 1. Januar 1992 sei der Bescheid der Beklagten, soweit er die Altersrente des Versicherten betreffe, aufzuheben, weil die Weitergeltung des DDR-Rentenrechts im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1991 befristet gewesen sei und danach auch für den Versicherten die Vorschriften des SGB VI gegolten hätten. Die angewendeten Vorschriften über die Gewährung der Altersrente und der Ehrenpension verstießen auch nicht gegen das GG.
Durch Bescheid vom 1. März 1993 gewährte die Beklagte dem Versicherten die Zahlung eines monatlichen Vorschusses auf die Rente wegen Alters in Höhe von zunächst 1.400,00 DM und ab 1. Januar 1993 von 1.485,00 DM und wies 12.941,60 DM zur Nachzahlung an. In der mündlichen Verhandlung vom 23. März 1993 hat die Beklagte ihre Bereitschaft erklärt, den Anspruch des Versicherten auf Altersrente für die Zeit seit August 1992 anzuerkennen. Der Versicherte hat dieses Teilanerkenntnis mit Schriftsatz vom 31. März 1993 angenommen.
Mit der vom BSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Versicherten die Verletzung materiellen Rechts und trägt hierzu vor: Das LSG habe § 1 der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung vom 23. November 1979, GBl I Nr 43 S 401 (RentV-DDR) nicht mehr anwenden dürfen, da § 1 RentV-DDR nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Art 9 des Einigungsvertrages (EV) wegen Unvereinbarkeit mit dem GG sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Union nicht mehr gegolten habe. Art 2 Abs 1 GG schütze als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit das Recht auf Ausreise; Art 11 GG garantiere jedem Bürger Freizügigkeit. Diese Grundrechte würden verletzt, wenn Deutsche, die Bürger der ehemaligen DDR waren, nach § 1 Abs 1 RentV-DDR keinen Rentenanspruch für den Zeitraum hätten, in dem sie zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1991 ihren ständigen Wohnsitz nicht im Beitrittsgebiet gehabt hätten. Art 3 Abs 1 GG sei verletzt, da Deutsche aus den alten Bundesländern dieser Einschränkung bei gleichem bzw vergleichbarem Sachverhalt nicht unterlegen hätten. Die Fortgeltung des § 1 Abs 1 RentV-DDR und die dadurch bedingte Ungleichbehandlung von Rentnern im Beitrittsgebiet gegenüber Rentnern in den alten Bundesländern sei überdies willkürlich im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG zu Art 3 Abs 1 GG. Durch den Entzug der Altersversorgung bei einem Aufenthalt in der UdSSR sei auch Art 14 GG verletzt. Diese Verletzung der Eigentumsgarantie könne nicht mit dem Argument verneint werden, daß die Garantie nur Ansprüche betreffe, die in der Bundesrepublik Deutschland erworben seien. Dies widerspreche dem Sinn des EV, der zu DDR-Zeiten erworbene Ansprüche neu erworbenen oder in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Ansprüchen gleichstelle. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang vor allem, daß der Versicherte seine sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche ausschließlich durch eigene Leistungen erworben habe und der Bezug dieser für ihn von existentieller Bedeutung sei. Schließlich sei auch das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art 20 GG) verletzt. Der Nichtanwendbarkeit von § 1 Abs 1 RentV-DDR gemäß Art 9 Abs 2 EV stehe auch Art 143 GG nicht entgegen, da § 1 Abs 1 RentV-DDR ohne weiteres an die grundgesetzliche Ordnung hätte angepaßt werden können und deshalb nicht greife.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 8. Juni 1993, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. August 1992 sowie den Bescheid der Überleitungsanstalt Sozialversicherung vom 25. Juli 1991 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. Dezember 1991 und 12. Februar 1993 in vollem Umfang aufzuheben.
Die Beklagte hat ebenfalls Revision eingelegt und beantragt,
- die Revision der Klägerin zurückzuweisen,
- unter Abänderung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 11. August 1992 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, daß das LSG zu Unrecht die Berufung zurückgewiesen habe, soweit das SG die Einstellung der Altersrente für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Juli 1992 durch die Bescheide der Beklagten aufgehoben habe. Der Vertrag zwischen der DDR und der UdSSR über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens vom 10. August 1960 (Sozialvertrag) habe gemäß Art 12 EV und der aufgrund von Art 3 des Einigungsvertragsgesetzes (StVertrG) ergangenen Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen der Russischen Föderation und der Bundesrepublik Deutschland (VO vom 3. April 1991 ≪BGBl II S 614≫ und vom 18. Dezember 1992 ≪BGBl II S 1213≫) für den Bereich der Rentenversicherung bis zum 31. Dezember 1992 weiter gegolten. Danach verdränge das in Art 5 Abs 2 Sozialvertrag normierte strikte Rentenexportverbot bis zum 31. Dezember 1992 die allgemeine Regelung des § 110 Abs 2 SGB VI, wonach eine deutsche Rente aus Beitragszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland gezahlt werde. Dabei könne es nicht auf den Inhalt von Abschnitt III Satz 1 des Protokolls zum Sozialvertrag ankommen. Soweit das LSG der Auffassung sei, daß wegen Abschnitt III Satz 1 der Protokollnotiz nur eine mit Zustimmung beider Vertragspartner erfolgte Übersiedlung das in Art 5 Abs 2 Sozialvertrag normierte Rentenexportverbot auslösen könne, sei diese Auffassung rechtlich unzutreffend. Dieses Ergebnis berücksichtige nämlich nicht den Charakter des Abschnitts III des Protokolls zum Sozialvertrag. Die Bestimmung sei als rein administrative Vorschrift zu verstehen, die lediglich die Voraussetzung für einen Aufenthalt im jeweiligen neuen Staatsgebiet regele und nicht dazu führen könne, daß derjenige, der sich unberechtigt im Staatsgebiet der ehemaligen UdSSR aufhalte, eine deutsche Rente erhalte, derjenige, der sich dort berechtigt aufhalte, demgegenüber eine wertmäßig geringer einzuschätzende UdSSR-Rente erhalte.
Entscheidungsgründe
II
A.
Auf die Revision der Klägerin war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen, soweit die Entscheidung den Anspruch auf Zahlung von Altersrente und Ehrenpension für die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 1991 zum Gegenstand hatte. Das SG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß die Einstellung der Zahlungen für diese Monate nicht gerechtfertigt war, der Versicherte vielmehr aufgrund der ihm noch durch die zuständigen Stellen der ehemaligen DDR erteilten Leistungsbescheide (in Verbindung mit der Mitteilung des Gemeinsamen Trägers der Sozialversicherung über die Rentenanpassung gemäß der 1. RAV) die Fortsetzung der bisherigen Renten- und Pensionszahlung verlangen konnte.
Die Leistungsbescheide waren noch zu Zeiten des Bestehens der DDR bestandskräftig geworden und hatten gemäß Art 19 Satz 1 EV ihre Gültigkeit über den Beitritt der DDR hinaus behalten. Diese Wirksamkeit wurde ihnen für die genannten Monate auch nicht entzogen. Rechtlich möglich gewesen wäre ein solcher Entzug nach den Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten in §§ 44 ff SGB X, die gemäß Art 19 Satz 3 EV „im übrigen” – dh abgesehen von den Fällen des Art 19 Satz 2 EV – unberührt geblieben und durch Art 8 EV iVm Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt III Nr 2 im Beitrittsgebiet ab 1. Januar 1991 in Kraft gesetzt worden sind. Ein Verwaltungsakt, der die Voraussetzungen einer dieser Vorschriften – nach Lage des Falles am ehesten des § 48 SGB X – erfüllte, ist jedoch nicht gegeben.
Nach den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Rechtsstreits kommen als Möglichkeiten für eine Aufhebung der Leistungsbewilligung lediglich die Zahlungseinstellung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten zum 1. April 1991 und das Schreiben der Überleitungsanstalt Sozialversicherung vom 25. Juli 1991 an die Prozeßbevollmächtigten des Versicherten in Betracht. Keiner der beiden Vorgänge ist jedoch eine „Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts” iS des § 31 Satz 1 SGB X, die in Form und Inhalt hinsichtlich der Monate April bis Juli 1991 einem der Tatbestände der §§ 44 ff SGB X genügt.
Eine bloße Zahlungseinstellung hat, wie der Senat bereits mit Urteil vom 23. März 1994 (5 RJ 68/93 – HVBG-Info 1994, 2883) zum Ausdruck gebracht hat, nicht die Wirkung, daß ein durch Bescheid zuerkannter Zahlungsanspruch beseitigt wird. Die Wirkungen eines begünstigenden früheren Zahlungsbescheides – bei einem Rentenbescheid: Anspruch auf monatliche Auszahlung der Rente – bleiben vielmehr bestehen, bis dieser Bescheid durch einen anderen Bescheid beseitigt wird oder ein sonstiger Wegfallgrund eintritt. Am 1. April 1991, dem Beginn der Nichtzahlung, lagen weder eine der Rentenbewilligung entgegengesetzte Anordnung der zuständigen Behörde noch ein sonstiger Wegfallgrund vor.
Die Bezugsberechtigung des Versicherten wurde auch nicht durch eine zeitlich spätere Regelung, die in die Vergangenheit zurückwirkte, beseitigt. Das Schreiben der Überleitungsanstalt Sozialversicherung vom 25. Juli 1991, das nach Lage des Falles allein als derartiger Aufhebungsakt in Betracht kommt und trotz seines insoweit unpräzisen Wortlauts inhaltlich auf beide bisher in einem Zahlungsvorgang erbrachte Leistungen – Altersrente und Ehrenpension – bezogen werden kann, entspricht nicht den hierfür normierten Anforderungen.
In verwaltungsverfahrensrechtlicher Beziehung läßt sich das Schreiben nach Auffassung des Senats trotz einiger Zweifel insgesamt gesehen noch als Aufhebungsbescheid iS des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X verstehen. Zwar könnte gegen die Rechtsnatur des Schreibens als Verwaltungsakt, der der Begriffsbestimmung des § 31 Satz 1 SGB X und den weiteren in §§ 33 ff SGB X aufgezählten Erfordernissen genügte, der Umstand sprechen, daß es sprachlich nicht in dem für Verwaltungsakte üblichen Stil, sondern als bloß rechtfertigender Brief ohne fest umrissene Angabe der gewollten Regelung – den sogenannten Verfügungssatz – abgefaßt war und keinerlei Rechtsbehelfsbelehrung enthielt. Auch die gebrauchte Formulierung, daß es sich um eine „vorsorgliche” Zahlungseinstellung handele, ließe sich als Hinweis nehmen, daß eben noch keine Regelung eines Lebenssachverhalts, wie sie nach dem Gesetz für einen Verwaltungsakt kennzeichnend ist, getroffen wurde, sondern die Bezugsberechtigung jedenfalls zunächst noch als fortbestehend behandelt sein sollte. Für die Annahme eines Verwaltungsakts spricht aber demgegenüber, daß mit dem Schreiben eine nähere Begründung für eine bereits erfolgte Zahlungseinstellung, dh eine zumindest faktische Gestaltung der Leistungsbeziehung, gegeben wurde. Auf der Seite des Leistungsträgers bestand also offensichtlich die Meinung, mit der Zahlungseinstellung bereits eine dem § 31 SGB X genügende Maßnahme getroffen zu haben, auf die Anfrage der Prozeßbevollmächtigten des Versicherten sei daher jetzt nur diese – freilich bloß vermeintlich getroffene – Regelung zu bestätigen und iS des § 35 SGB X durch eine schriftliche Begründung zu vervollständigen. Jedenfalls in dieser Bestätigung läßt sich eine formgerecht abgefaßte Regelung eines Einzelfalls durch die Verwaltung erblicken, die den Merkmalen eines Verwaltungsakts iS des § 31 Satz 1 SGB X genügt. In Weiterführung hiervon ist deshalb das Schreiben vom 25. Juli 1991 aufgrund der mit ihm angestrebten Wirkung in der Gruppe der durch §§ 44 ff SGB X normierten Arten von Verwaltungsakten den Maßnahmen zuzurechnen, die die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 SGB X betreffen.
Mit der Bestimmung des grundsätzlichen Rechtscharakters des Schreibens ist allerdings noch nicht zugleich erklärt, welche inhaltliche Tragweite die getroffene Regelung hatte, dh ob die Aufhebung der Bezugsberechtigung des Versicherten nur für die Zukunft (ab 1. August 1991) oder auch für die Vergangenheit (ab Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse: Ausreise des Versicherten nach Moskau am 13. März 1991) verfügt war. Die allgemeine Zielrichtung der Regelung war unverkennbar, die Zahlung von Altersrente und Ehrenpension für ungerechtfertigt zu erklären. Damit war der Sache nach überhaupt eine Entscheidung iS des § 48 SGB X getroffen, wenn auch nicht ausdrücklich und formal zutreffend als solche bezeichnet. Diese Entscheidung war jedoch nach Gedankenführung und Wortfassung für den Empfänger – den Versicherten in der Person seiner Bevollmächtigten – nicht in der umfassenden Bedeutung einer Aufhebung der Bewilligungsbescheide für Zukunft und Vergangenheit, sondern nur als Aufhebung für die dem Schreiben folgende Zeit zu verstehen. Zwar konnte der Versicherte dem Schreiben mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen, daß an ihn ab Erhalt des Schriftstücks keine Zahlung mehr erbracht würde. Nicht in gleicher Weise genügend klar erkennbar war aber, daß auch der schwerer wiegende Eingriff in seine Bezugsberechtigung: die rückwirkende Aufhebung der Bewilligungsbescheide, angeordnet sein sollte. Die für eine solche rückwirkende Aufhebung im Gesetz ausdrücklich und einzeln angeführten Möglichkeiten (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nrn 1 – 4 SGB X) waren noch nicht einmal andeutungsweise genannt oder zumindest inhaltlich angesprochen, geschweige denn näher behandelt. Es fehlte insoweit gänzlich an einer Bekanntgabe des Verwaltungsaktes iS der § 37 Abs 1, § 39 Abs 1 SGB X, die für das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes und der ihm getroffenen Regelung (§ 39 Abs 1 Satz 2 SGB X) formelle Voraussetzung ist. Darüber hinaus fehlte in dem Schreiben auch die ausreichende Begründung für eine rückwirkende Regelung, wie sie in § 35 Abs 1 Satz 2 SGB X grundsätzlich für Verwaltungsakte vorgeschrieben ist.
Eine andere Einschätzung der rechtlichen Bedeutung des Schreibens vom 25. Juli 1991 kann auch nicht auf den Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 1991 gestützt werden, mit dem der Widerspruch des Versicherten hinsichtlich der Altersrente zurückgewiesen wurde. Denn dort wurde nur eine Begründung für die Zahlungseinstellung zum 1. April 1991 nachgebracht, nicht aber auf das Schreiben vom 25. Juli 1991 als einzig möglichen Gegenstand des Widerspruchsverfahrens abgestellt und auch nicht eigenständig eine Regelung zu den Zahlungsmonaten April bis Juli 1991 getroffen, die den Tatbestandsmerkmalen des § 48 SGB X entsprach.
Zu einem zumindest für die Ehrenpension anderen Ergebnis führt auch nicht der Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 1993, mit dem die zunächst unterbliebene Widerspruchsentscheidung hinsichtlich der Ehrenpension nachgeholt wurde. Ob die stärker detaillierten und vor allem auch ausdrücklich auf § 48 SGB X bezogenen Ausführungen in dem Bescheid den gesetzlichen Anforderungen an eine rückwirkende Aufhebung entsprachen, kann dahinstehen. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, bliebe die darin liegende sachliche Regelung des Einzelfalls iS des § 31 Satz 1 SGB X, durch die der Ausgangsverwaltungsakt im nachhinein hinreichende Inhaltskontur erhielte, wegen der Ausschlußklausel des § 44 Abs 4 Satz 2 SGB X für die Bezugsberechtigung des Versicherten ohne Bedeutung. Diese Ausschlußklausel gilt für die Fälle des § 48 SGB X gemäß dessen Abs 4 Satz 1 entsprechend, dh der Leistungsträger konnte die rückwirkende Aufhebung des die Ehrenpension bewilligenden Bescheids nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen vornehmen, welche die Aufhebung des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung für die Vergangenheit rechtfertigten. Rechtfertigender Anlaß für die Aufhebung war die Ausreise des Versicherten nach Moskau am 13. März 1991 (dazu noch unten näher). Hiervon Kenntnis hatte der Leistungsträger – seinerzeit noch die LVA Berlin Bereich Überleitungsanstalt – spätestens kurze Zeit vor der faktischen Zahlungseinstellung zum 1. April 1991. Die Jahresfrist zur Aufhebung der Leistungsbewilligung lief daher spätestens zum 31. März 1992 aus. Eine erst im Februar 1993 getroffene entsprechende Maßnahme wäre daher jedenfalls verfristet gewesen.
B.
Die Revision der Klägerin war zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Einstellung der Zahlung der Altersrente und Ehrenpension vom 1. August bis 31. Dezember 1991 richtete. Für diese Zeit hat die Verwaltung zu Recht die früheren Leistungsbescheide aufgehoben und die entsprechenden Leistungen unterlassen, haben das SG zutreffend die Klage abgewiesen und das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Im Unterschied zu seiner oben dargelegten Bedeutung für die vorangegangenen Monate enthielt das Schreiben vom 25. Juli 1991 bezüglich der ihm folgenden knappen Jahreshälfte eine als Verwaltungsakt hinreichend bestimmte und bekanntgemachte Regelung eines Einzelfalls iS des § 31 Satz 1 SGB X: die auf § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X gegründete Aufhebung der bis dahin rechtsgültig gebliebenen Bewilligungen von Altersrente und Ehrenpension durch die ehemaligen DDR-Behörden. Die tatbestandliche Voraussetzung der Aufhebung war dadurch erfüllt, daß der Versicherte die DDR am 13. März 1991 verlassen und sich nach Moskau begeben hatte. Damit war in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlaß der Bewilligungsbescheide vorgelegen hatten, eine wesentliche Änderung im gesetzlichen Sinn eingetreten.
Die Gewährung der Altersrente an den Versicherten beruhte auf der – gemäß Art 9 Abs 2 EV iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 6 weitergeltenden – RentV-DDR vom 23. November 1979. Die Ehrenpension wurde an den Versicherten aufgrund der – gemäß Art 9 Abs 2 EV iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 5 weitergeltenden – Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus und für deren Hinterbliebene vom 20. September 1976 (Vertrauliche Dienstsache – VD 26/1976) gezahlt. Sowohl die RentV-DDR als auch die Ehrenpensionsanordnung beschränkten die Leistungsberechtigung auf Bürger der DDR bzw Kämpfer gegen den Faschismus, „die ihren ständigen Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben”. Zu dem Begriff des ständigen Wohnsitzes im Sinne dieser Vorschriften hat bereits das Berufungsgericht eingehend und zutreffend Stellung genommen (S 20 ff des Urteilsumdrucks). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat darauf. Er sieht keinen Anlaß, die vom LSG aufgrund der Begriffsbestimmung gezogene Schlußfolgerung, der Versicherte hätte seit der Ausreise nach Moskau keinen ständigen Wohnsitz mehr in der DDR gehabt, zu beanstanden. Welchen Wohnstatus der Versicherte in der UdSSR hatte, konnte hierfür dahingestellt bleiben. Die grundsätzliche Voraussetzung für die Anwendung der RentV-DDR und der Ehrenpensionsanordnung war jedenfalls entfallen und die wesentliche Veränderung iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X eingetreten.
Ein anderes Ergebnis folgte zugunsten des Versicherten auch nicht aus § 1 Abs 1 Buchst c) RentV-DDR, wonach Bürger der DDR ohne ständigen Wohnsitz in der DDR aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen einen Rentenanspruch haben konnten. Der insoweit allein in Betracht kommende Vertrag zwischen der DDR und der UdSSR über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens vom 24. Mai 1960 (s G über den Vertrag vom 10. August 1960, GBl I 453), der gemäß Art 1 Nr 4 der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit vom 3. April 1991 (BGBl II 614) zunächst noch fortgalt, gab in Art 5 Abs 1 lediglich einen Rentenanspruch gegen die zuständigen Organe des Vertragspartners, auf dessen Territorium der Berechtigte zur Zeit des Rentenantrags seinen Wohnsitz hatte, nicht aber auch gegen die Leistungsträger des früheren Wohnstaates. In sachlicher Übereinstimmung mit der zuvor genannten Anknüpfung der Bezugsberechtigung an den ständigen Wohnsitz ordnete Art 5 Abs 2 im Gegenteil sogar ausdrücklich an, daß dann, wenn ein Rentner seinen Wohnsitz in das Territorium des anderen Vertragspartners verlegte, die Auszahlung der Rente mit Ablauf des Monats der Übersiedlung einzustellen war.
C.
Erfolg mußte die Revision der Beklagten insoweit haben, als das SG den Bescheid vom 25. Juli 1991 bezüglich der Einstellung der Altersrente ab 1. Januar 1992 aufgehoben und das LSG die Berufung der Beklagten hiergegen zurückgewiesen hat. Dem Versicherten stand für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1992 kein Anspruch auf Altersrente zu (für die Zeit danach hat sich durch das angenommene Anerkenntnis der Beklagten der Rechtsstreit bezüglich der Altersrente gemäß § 101 Abs 2 SGG in der Hauptsache erledigt). Die Klage war daher für diese Zeit abzuweisen.
Ab 1. Januar 1992 sind Rechtsgrundlage für die Zahlung einer Rente wegen Alters die §§ 35 ff SGB VI. Die für die Altersrente des Versicherten davor maßgebende RentV-DDR hat nach dem EV mit dem 31. Dezember 1991 ihre Gültigkeit verloren. Im besonderen traten mit dem neuen Rentenversicherungsrecht auch die speziellen Regelungen der §§ 110 ff SGB VI über eine Rentenzahlung ins Ausland in Kraft. Diese Vorschriften waren für den Versicherten maßgebend, da er sich seit Dezember 1991 bis Ende Juli 1992 in der chilenischen Botschaft in Moskau aufhielt.
§ 110 SGB VI erlaubt die Zahlung einer Rente an Versicherte im Ausland in zwei Fällen: nach Abs 1 bei „vorübergehendem Aufenthalt” im Ausland, nach Abs 2 bei „gewöhnlichem Aufenthalt” im Ausland mit bestimmten Modalitäten. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift setzt die erste Möglichkeit voraus, daß der „vorübergehende Aufenthalt” einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland – dh im Geltungsbereich des SGB VI: der Bundesrepublik – unterbricht. Das war beim Versicherten jedoch nicht der Fall. Vor seinem Aufenthalt in der chilenischen Botschaft hatte er in Moskau Wohnung genommen und damit dort einen Wohnsitz begründet. Der Aufenthalt in der chilenischen Botschaft war infolgedessen vorübergehender Aufenthalt allenfalls gesehen vom Wohnsitz in Moskau aus, nicht aber von einem ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik.
Die weitere Möglichkeit für einen Rentenexport gemäß § 110 Abs 2 SGB VI – gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland – scheitert für die in Betracht kommende Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1992 daran, daß sich der Versicherte in der chilenischen Botschaft nur durchgangsweise zur Ausreise nach Chile und insofern bloß vorübergehend aufhielt.
D.
Zurückzuweisen war die Revision der Klägerin, soweit sie das Urteil des Berufungsgerichts hinsichtlich der Entscheidung über die Einstellung der Zahlung der Ehrenpension ab 1. Januar 1992 angefochten hat. Verwaltung und Vorinstanzen haben zu Recht dahin erkannt, daß dem Versicherten auch von diesem Zeitpunkt an bis zu seinem Tod kein Anspruch auf die Ehrenpension zustand, der ursprüngliche Bewilligungsbescheid mithin aufzuheben war.
Rechtsgrundlage für die Ehrenpension konnte in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1992 nur Art 9 Abs 2 EV iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 5a Satz 2 sein. Hiernach waren Leistungen, die aufgrund der bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft gebliebenen Ehrenpensionsanordnung erbracht wurden und noch zu diesem Zeitpunkt liefen, auch weiterhin zu zahlen. Da an den Versicherten aber schon ab August 1991 keine Ehrenpension mehr zu zahlen war und auch nicht erbracht wurde, lag im Augenblick des Außerkrafttretens der Ehrenpensionsanordnung keine laufende Leistung gemäß der genannten Regelung vor, war die tatbestandliche Voraussetzung für die Weitergewährung über den 31. Dezember 1991 hinaus nicht erfüllt.
Zum 1. Mai 1992 wechselte die Rechtsgrundlage für die Zahlung von Ehrenpensionen. Maßgebend war (und ist) nunmehr das Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet vom 22. April 1992 (BGBl I 906). Hiernach konnten (und können) Personen, die bis zum 30. April 1992 eine Ehrenpension bezogen hatten, eine Entschädigungsrente erhalten. Da diese Voraussetzung beim Versicherten nach den vorangegangenen Ausführungen nicht erfüllt war, schied die Zahlung einer Entschädigungsrente an ihn aus. Mangels einer anderen möglichen Anspruchsgrundlage war daher auch für die Zeit ab 1. Mai 1992 der vom Versicherten geltend gemachte Anspruch zu verneinen.
E.
Eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage des Rechtsstreits an das BVerfG gemäß Art 100 Abs 1 Satz 1 GG kommen nicht in Betracht. Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, daß die hier angewandten Rechtsvorschriften verfassungswidrig sind und den Versicherten in seinen Rechten aus Art 3, 11, 14 und 20 GG verletzt haben.
F.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen