Entscheidungsstichwort (Thema)
Umwandlung einer bestandskräftig bewilligten und bereits bezogenen Altersrente für Frauen in eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. § 34 Abs 4 Nr 3 SGB 6 schließt die Umwandlung einer bestandskräftig bewilligten und bereits bezogenen Altersrente für Frauen in eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b SGB 6) aus.
2. Gegen die Regelung des § 34 Abs 4 SGB 6 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BSG vom 26.7.2007 - B 13 R 44/06 R = SozR 4-2600 § 236a Nr 1).
3. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die zum 1.7.2014 in Kraft getretene Regelung des § 236b SGB 6 nicht auf Bestandsrentner ausgedehnt und keine Ausnahme von der für alle Altersrentner geltenden Regelung des § 34 Abs 4 SGB 6 vorgenommen hat.
Orientierungssatz
Zum Leitsatz 2 vgl LSG München vom 17.8.2011 - L 20 R 548/10 = juris RdNr 17, vom 20.7.2011 - L 20 R 259/11 = juris RdNr 28 sowie vom 19.4.2006 - L 20 R 721/05 = juris RdNr 13.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20. November 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt für die Zeit ab 1. Juli 2014 die Umwandlung der ihr gewährten Altersrente für Frauen in eine Altersrente für besonders langjährige Versicherte nach der am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Regelung des § 236b Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI).
Die 1949 geborene Klägerin war bis zum 31. März 2013 versicherungspflichtig beschäftigt; hinsichtlich der Einzelheiten des Versicherungsverlaufs wird auf Bl. 27/32 der Verwaltungsakten Bezug genommen.
Am 16. Oktobe...