Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung. Wechsel der Rentenart. Altersrente für Frauen. Altersrente für langjährig Versicherte. Ausschluss auch für zukünftige Zeiten. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Die Regelung des § 34 Abs 4 Alt 2 SGB 6 ("Zeiten des Bezugs") idF ab 1.1.2008 schließt den Wechsel in eine andere Rentenart nicht nur für abgelaufene Zeiten des Bezuges einer Altersrente sondern auch für zukünftige Zeiten aus.
2. Eine entgegenstehende Auslegung ist auch nicht unter dem Aspekt der eigentumsrechtlich geschützten Rentenanwartschaften nach Art 14 Abs 1 GG vorzunehmen.
Nachgehend
BSG (Urteil vom 27.06.2012; Aktenzeichen B 5 R 98/11 R) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 05.07.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 23.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2009, mit dem die Beklagte eine Umwandlung der von der Klägerin bezogenen Altersrente für Frauen in eine Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.11.2008 abgelehnt hat.
Die 1944 geborene Klägerin beantragte am 06.07.2004 bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für Frauen nach § 237a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab dem 01.10.2004, die ihr mit Bescheid vom 07.10.2004 in Höhe von 771,44 € monatlich bewilligt wurde. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 12.10.2004 zur Fristwahrung Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 27.11.2004 wurde der Widerspruch dahingehend begründet, dass sich der Widerspruch gegen die Beiträge zur Pflegeversicherung richte. Die Erhöhung der Beiträge von 0,85 % auf 1,7 % durch die gesetzliche Neure...