Entscheidungsstichwort (Thema)
Umwandlungsverbot einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen eingeführt durch das RVNG. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Zur Umwandlung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei dem sowohl der Anspruch wie auch der Antrag auf Leistungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen vor dem 1.8.2004 vorlag.
2. Die Rechtsänderung durch Einfügung eines Abs 4 in § 34 SGB 6 durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVNG) vom 21.7.2004 (BGBl I 2004, 1791) in Bezug auf den Ausschluss der Umwandlung einer Altersrente in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, in eine Erziehungsrente oder eine andere Rente wegen Alters ist verfassungsgemäß.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.08.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Umwandlung der bisher an den Kläger gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf den Antrag vom 07.07.2003 mit Bescheid vom 08.12.2003 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab 01.02.2004. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch begehrte der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen, falls diese betragsmäßig höher sei. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück, weil keine Beschwer vorliege, nachdem der Kläger die beantragte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erhalt...