Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung. Wechsel der Rentenart. Altersrente nach Altersteilzeit. Altersrente wegen Schwerbehinderung. Ausschluss auch für zukünftige Zeiten. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Regelung des § 34 Abs 4 Alt 2 SGB 6 ("Zeiten des Bezugs") idF ab 1.1.2008 schließt den Wechsel in eine andere Rentenart nicht nur für abgelaufene Zeiten des Bezuges einer Altersrente sondern auch für zukünftige Zeiten aus.
Orientierungssatz
Eine entgegenstehende Auslegung ist auch nicht unter dem Aspekt der eigentumsrechtlich geschützten Rentenanwartschaften nach Art 14 Abs 1 GG vorzunehmen.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 30.01.2013; Aktenzeichen B 5 R 94/11 R) |
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 16.02.2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 28.03.2008 und vom 09.04.2010 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2010, mit denen die Beklagte die Gewährung von Altersrente wegen Schwerbehinderung ab dem 01.04.2010 abgelehnt hat.
Der 1948 geborene Kläger war bei der Landesversicherungsanstalt Berlin beschäftigt und vereinbarte mit seinem Arbeitgeber am 25.08.2003 die Fortführung des Arbeitsverhältnisses in Altersteilzeit. Dabei wurde die Altersteilzeit gemäß § 2 dieses Änderungsvertrages im Blockmodell geführt, d.h. die Arbeitsphase lief vom 01.10.2003 bis zum 31.12.2005 und anschließend die Freistellungsphase vom 01.01.2006 bis 31.03.2008.
Am 20.12.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung von Altersrente nach Altersteilzeit ab dem 01.04.2008. Am 27.02.2008 beantragte der Kläger zunächst mündlich und am 07.0...