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LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 04.08.2020 - L 10 SF 466/20 E-B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Untätigkeitsverfahren. Verfahrensgebühr. doppelte Mindestgebühr. Erledigungserklärung nach Erlass des Verwaltungsakts. keine (fiktive) Terminsgebühr

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verfahrensgebühr (Nr 3102 VV RVG) für ein Untätigkeitsklageverfahren ist regelmäßig deutlich unterhalb der Mittelgebühr zu bemessen (hier: doppelte Mindestgebühr).

2. In Fällen des Erlasses des beantragten Verwaltungsakts und anschließender Erledigungserklärung im Untätigkeitsklageverfahren fällt eine (fiktive) Terminsgebühr (Nr 3106 VV RVG) nicht an (vgl LSG Stuttgart vom 2.7.2019 - L 10 SF 4254/18 E-B = Justiz 2020, 41).

 

Tenor

Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.01.2020 (S 22 SF 4257/18 E) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet der Berichterstatter des alleine für Kostensachen zuständigen 10. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg als Einzelrichter ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 155 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 und 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -); die Streitsache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzungsverfügung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Gerichts (UdG) vom 06.02.2018 mit Beschluss vom 24.01.2020 zu Recht zurückgewiesen. Es hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf ...

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