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LG Trier Beschluss vom 21.02.2005 - 5 O 633/04

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Verfahrensgang

LG Trier (Entscheidung vom 11.01.2005)

 

Nachgehend

OLG Koblenz (Beschluss vom 23.03.2005; Aktenzeichen 14 W 181/05)

 

Tenor

Nach dem Vergleich des Landgerichts in Trier vom 11. Januar 2005 werden die von dem Beklagten an die Klägerinnen (zu jeweils 1/2 Anteil) zu erstattenden Kosten auf

1.777,94 Euro

(i.W.: Eintausendsiebenhundertsiebenundsiebzig 94/100 Euro) nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 19. Januar 2005 festgesetzt.

Der zugrundeliegende Titel ist vollstreckbar.

 

Gründe

A) Gerichtskosten:

Die Gerichtskosten sind in der Rechnung vom 19.1.2005 (vgl. anl. Ablichtung) ausgeglichen worden. Danach sind von dem Beklagten an die Klägerinnen noch 378,– Euro zu erstatten. In dieser Höhe ist nämlich deren Vorschuss auf die Kostenschuld des Beklagten verrechnet worden.

B) Außergerichtliche Kosten:

Die Klägerinnen melden an zur Ausgleichung und Festsetzung die ihnen entstandenen Kosten mit Schriftsatz vom 18.1.2005. Die Gebühren und Auslagen ihrer Prozessbevollmächtigten sind lediglich mit einem Betrag von 2.694,44 Euro zu erstatten. In Abzug zu bringen ist die nach der Anrechnung gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG noch verbleibende restliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG von 545,40 Euro mit Auslagenpauschale von 20,– Euro und anteiliger Mehrwertsteuer von 90,48 Euro. Hierzu ist folgendes festzustellen:

Entgegen der in der gerichtlichen Verfügung vom 21.1.2005 vertretenen Auffassung ist die zunächst im Zusammenhang mit der Klage geltend gemachte Geschäftsgebühr nicht bereits durch den Abschluss des Vergleichs abgegolten. Insoweit war die Klage nämlich zuvor mit Schriftsatz vom 7.1.2005 zurückgenommen worden. Dennoch kommt die Erstattung der Gebühr aus anderen Gründen nicht in Betracht.

Einer Fes...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Anwaltskosten  Leitsatz (amtlich) Mangels Prozessbezogenheit kann die im Vorfeld eines Rechtsstreits entstandene anwaltliche Geschäftsgebühr nicht im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO ...

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