Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Anwaltskosten
Leitsatz (amtlich)
Mangels Prozessbezogenheit kann die im Vorfeld eines Rechtsstreits entstandene anwaltliche Geschäftsgebühr nicht im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden.
Normenkette
ZPO §§ 91, 103-104; RVG-VV Nr. 2400
Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerinnen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Trier vom 21.2.2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf 356,83 EUR festgesetzt (= 2.134,77 EUR ./. 1.777,94 EUR).
Gründe
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Der Rechtspfleger hat die Festsetzung der geltend gemachten vorprozessualen Kosten, die auf der Grundlage von Nr. 2400 RVG-KV entstanden sind, zu Recht abgelehnt.
§§ 91 Abs. 1 S. 1, 103 ZPO, die durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5.5.2004 keine Änderung erfahren haben, ermöglichen eine derartige Festsetzung nicht, und ein ergänzender einschlägiger Festsetzungstatbestand ist durch dieses Gesetz nicht geschaffen worden. Damit gelten die hergebrachten Rechtsgrundsätze unverändert.
Demgemäß ist im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (BB 2005, 516) und der des Senats (OLG Koblenz JurBüro 1979, 397; v. 1.10.1984 - 14 W 599/84, AnwBl. 1985, 213 [214]; v. 19.6.1986 - 14 W 464/86, AnwBl. 1987, 53 [54]; OLG Frankfurt JurBüro 2003, 201; OLG München v. 30.10.2001 - 11 W 2276/01, MDR 2002, 237 = OLGReport München 2002, 56; OLG Rostock JurBüro 1998, 199 [200]; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 91 Rz. 73) daran festzuhalten, dass Kosten, die - wie hier - im Vorfeld eines Prozesses für das Betreiben des Geschäfts einer Partei angefallen sind,...