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LG Stuttgart Teilurteil vom 03.12.2010 - 8 O 284/10

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Orientierungssatz

Der Unternehmer eines Bauwerks kann seinen Anspruch auf Sicherheitsleistung auch noch geltend machen, nachdem der Besteller den Werkvertrag gekündigt hat.

 

Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Sicherheit für eine Forderung in Höhe von 305.925,08 EUR zu stellen.

  • 2.

    Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.

  • 3.

    Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

  • 4.

    Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Sicherheitsleistung für Werklohn und die Abrechnung eines Bauvorhabens in K.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Gebäude L. Straße ... und ..., S. Weg ... und ..., R. Straße ..., A. ... und N. Straße ... in K. Die Klägerin wollte die Dächer, Fassaden, Balkone, Fenster, Treppenhäuser, Eingangsbereiche und Außenanlagen an diesen Gebäuden sanieren. Unter der Projektbezeichnung "L." kam es zum Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten. Die Klägerin sollte die Baumaßnahmen als "Generalunternehmerin" durchführen und der Beklagten die komplette, schlüsselfertige, funktionsfähige und betriebsbereite Erstellung liefern. Hierzu unterbreitete die Klägerin der Beklagten am 24. Juli 2009 mit einem umfangreichen Leistungsverzeichnis ein entsprechendes Angebot. Dieses Angebot führte Einzelleistungen zu Mengen- und Einheitspreisen auf und schloss mit einem Betrag von 604.390,70 EUR für die Gebäude L. Straße ..., weiteren 3.600,00 EUR für die Gebäude L. Straße ..., weiteren 311.025,05 EUR für die Gebäude S. Weg ..., weiteren 468.919,00 EUR für die Gebäude S. Weg ..., weiteren 347.694,25 EUR für die Gebäude R...

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