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LG Saarbrücken Beschluss vom 07.11.2012 - 2 Qs 40/12

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Leitsatz (amtlich)

1. Auch in straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren dient der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt und hiervon ausgehend die Würdigung der in jedem Einzelfall gegebenen Umstände für die Bestimmung der anwaltlichen Gebühren nach § 14 RVG. Eine "generelle" Einstufung der anwaltlichen Gebühren unterhalb der Mittelgebühr in diesen Verfahren wegen der regelmäßig geringfügigeren Geldbußen, der mäßigen Bedeutung für den Betroffenen, dem allgemein geringeren Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist rechtlich bedenklich.

2. Die individuelle fahrerlaubnisrechtliche Situation des Betroffenen kann eine gesteigerte "Bedeutung der Angelegenheit" im Sinne des § 14 RVG begründen, wenn wie hier nicht nur lediglich die Eintragung eines Punktes im Verkehrszentralregister drohte, sondern sich der Betroffene mit dieser Eintragung im Hinblick auf die bestehenden Voreintragungen von 14 Punkten im Verkehrszentralregister der zwingenden Fahrerlaubnisentziehung aus § 4 Abs. 3 Ziffer 3 StVG weiter angenähert hätte.

3. Die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG fällt in Bußgeldverfahren nur einmal an.

 

Verfahrensgang

AG St. Wendel (Entscheidung vom 17.08.2012)

StA Saarbrücken (Aktenzeichen 63 Js 1075/12)

 

Tenor

In Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 14.09.2012 werden die von der Landeskasse dem früheren Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 796,23 EUR (in Worten: siebenhundertsechsundneunzig 23/100) festgesetzt.

  • 2.

    Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen.

  • 3.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Beschwerdeführer, soweit die Beschwerde unbegründet ist. Im Übrigen fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Besc...

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