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LG Münster Urteil vom 17.01.2001 - 12 O 439/00

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Tenor

Die Klage wird als derzeit unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung darf auch durch unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Minderung des Kaufpreises in Anspruch, den sie wegen des Erwerbs einer Steuerberaterpraxis an die Beklagte gezahlt hat.

Mit Vertrag vom 14.06.1999 verkaufte die Beklagte an die Klägerin ihre bis dahin in Leipzig betriebene Steuerberaterpraxis für einen Kaufpreis von 570.000,– DM, wobei 520.000,– DM auf den Mandantenstamm und 50.000,– DM auf das Inventar entfielen. In Ziff. 9 des Vertrages vereinbarten die Parteien folgendes:

„… Scheiden in der Mandantenliste aufgeführte Mandanten innerhalb von 12 Monaten nach dem Übernahmetag aus oder sinkt der Beratungsumsatz mit diesen Mandanten und sinkt damit der der Kaufpreisbemessung zugrunde liegende Umsatz gemäß Absatz 2, so hat der Verkäufer den Differenzbetrag zu 100 % zu erstatten …”.

Ferner vereinbarten die Parteien in Ziff. 9 des Vertrages, daß die endgültige Abrechnung bis zum 01.10.2000 vorgelegt werden sollte.

Die Beklagte stellte am 26.06.2000 bei der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen einen Antrag auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens. Dabei geht es um dieselbe Problematik wie im vorliegenden Rechtsstreit. Nach entsprechender Aufforderung durch die Steuerberaterkammer haben die Parteien im Rahmen des Vermittlungsverfahrens mittlerweile zu den bestehenden Streitigkeiten Stellung genommen.

Die Klägerin behauptet, daß sie mit den üb...

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