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LG Köln Urteil vom 19.01.2012 - 15 O 381/10

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Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.04.2014; Aktenzeichen 2 StR 405/12)

 

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 163.647,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger die Zahlungsforderung nebst Zinsen sowie die Kosten des Verfahrens als Schäden aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 17% und den Beklagten zu 83% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor SIcherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Vermögensverwaltungsvertrag.

Die Beklagte zu 1) ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich. Der Beklagte zu 2) ist Verwaltungsrat der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 3) ist Wirtschaftsmathematiker und mindestens seit dem Jahr 1985 als Vermögensberater und -verwalter tätig. Er war im Schweizerischen Handelsregister bei der Beklagten zu 1) seit dem 19.03.2008 eingetragen als "mit Einzelunterschrift" und ab dem 20.06.2008 bis zum 20.08.2009 mit Einzelprokura (Anlage K5, Anlagenheft).

Der Beklagte zu 3) nahm im Januar 2008 telefonisch Kontakt zu dem in Q wohnhaften Kläger (Jahrgang 1929) auf. Er erläuterte diesem, dass er für die Beklagte zu 1) als Vermögensverwalter arbeite und bot dem Kläge...

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