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LG Köln Urteil vom 08.09.2004 - 28 O 101/04

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Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 19.10.2006; Aktenzeichen 1 BvR 402/06)

BGH (Urteil vom 06.12.2005; Aktenzeichen VI ZR 265/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte wegen der Ausstrahlung eines Films als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter Ansprüche aus Verletzung deren postmortalen Persönlichkeitsrechts aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1,2 Absatz 2 GG, §§ 22 ff. KUG, hilfsweise Ansprüche wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend.

Die damals 80-jährige Mutter des Klägers wurde am 25.10.2000 nach einem Streit von der Schwester des Klägers in dem von beiden bewohnten Haus xxx in xxx erschlagen. Die Schwester des Klägers verübte die Tat unter Einfluss einer schweren Persönlichkeitsstörung in Form einer chronischen paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Nach der Tat benachrichtigte die Täterin den Kläger, der die Polizei informierte. Er begab sich sofort zum Haus seiner Mutter, vor dem Polizisten standen, die die Schwester des Klägers befragten. Wenige Meter daneben standen einige Reporter. Die Polizisten nahmen den Kläger zur Polizeiwache xxx und später ins Polizeipräsidium mit. Als er wieder zum Haus seiner Mutter zurückgebracht worden war, bemerkte er wiederum auf dem Grundstück zahlreiche Reporter und ein Kamerateam der Beklagten.

Zu diesem Zeitpunkt hatte die Polizei bereits dem Kamerateam der Beklagten Zutritt zum Haus der getöteten Mutter gewährt. Die Beklagte filmte mit Zustimmung der Behörden das Haus der Mutter sowie auch den teils entkleideten Leichnam der Mutter, später auch noch ei...

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