Leitsatz (amtlich)
1. Bei einer schwerwiegenden Verletzung des postmortalen Würdeanspruchs durch die Presse besteht zusätzlich zum Unterlassungsanspruch ein besonderer Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung (hier: Veröffentlichung eines Nacktfotos, das MarleneDietrich darstellen soll).
2. Die Höhe dieses besonderen Anspruchs auf Zahlung einer Entschädigung wegen Verletzung des postmortalen Würdeanspruchs ist in Anwendung von § 287 Abs. 1 ZPO und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs einerseits und der Pressefreiheit andererseits festzusetzen (hier: Zahlung von jeweils 5.000 Euro durch zwei Presseunternehmen).
Normenkette
GG Art. 1 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 13 O 6205/01) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG München II, 13. Zivilkammer, vom 6.3.2002 geändert. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin je einen Betrag von 5.000 Euro zu bezahlen.
II. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 10.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision zum BGH wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob der Klägerin als Tochter der im Jahre 1992 verstorbenen weltberühmten Schauspielerin Marlene Dietrich ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich in irgendeiner Form deshalb zusteht, weil die Beklagte zu 1) in der Zeitschrift „Focus” und die Beklagte zu 2) in einer Beilage zur Zeitung „Die Welt” je im redaktionellen Teil ein Aktfoto veröffentlicht haben, das nach dem Begleittext die Verstorbene darstellen soll. Gegen die Verurteilung zur Unterlassung einer künftigen Veröffentlichun...