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LG Hamburg Urteil vom 06.12.2012 - 313 O 243/12

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Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Es wird festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Sicherheitsleistung für die Vergütungsansprüche einschließlich dazugehöriger Nebenfoderungen aus den Bauverträgen vom 15.02.2011 sowie 23.02.2011 in Höhe eines EUR 134.454,30 um EUR 70.947,93 übersteigenden Betrages hat.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

  • 4.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 648 a Abs. 1 BGB in Höhe von insgesamt mindestens EUR 134.454,30 aus den zwei Bauverträgen vom 15.02.2011 sowie vom 23.02.2011 (Anlagenkonvolut K1 - K3) geltend. Widerklagend begehrt die Beklagte die Feststellung, dass die Klägerin auch keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe eines - die mit der Klage geltend gemachte Forderung von insgesamt 134.454,30 EUR - übersteigenden Betrages von 70.947,93 EUR hat.

Die Klägerin schloss als Auftragnehmerin mit der Beklagten als Auftraggeber zwei Bauverträge. Am 15.02.2011 einigten sie die Parteien auf die Ausführung der Verbauarbeiten und am 23.02.2011 auf die Ausführung der Erbauarbeiten hinsichtlich des Bauvorhabens R. in H.. Im Rahmen beider Bauverträge wurde die VOB/B vereinbart.

Die von der Beklagten gestellten Formularverträge vom 15.02.2011 und 23.02.2011 enthalten einen § 20 mit der Überschrift "Streitigkeiten", darin heißt es wiefolgt:

"Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag werden nach der von Prof. Dr. Ing. M. G., Technische Universität D., Lehrstuhl für Baubetrieb und Bauprozessmanagement, A., xxx D. empfohlenen Adiudikationsordnung für Baustreitigkeiten (AO-Bau / Alpha) beigelegt (Anlage ...

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