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OLG Celle Urteil vom 25.04.2012 - 7 U 234/11

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Unternehmer hat auch nach Kündigung des Bauvertrages durch den Besteller infolge Insolvenz des Unternehmers einen Anspruch auf Sicherheit nach § 648a BGB, auch wenn der Unternehmer keine Vorleistungen mehr erbringen muss.

2. Die Höhe der vom Unternehmer nach Kündigung des Vertrages zu beanspruchenden Sicherheit richtet sich nach der vereinbarten Vergütung, die um geleistete Abschläge zu reduzieren ist. Einer Klärung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Unternehmer noch ein Restwerklohnanspruch zusteht, bedarf es daher nicht.

3. Vom Besteller behauptete Gegenforderungen wegen Mängeln, Verzugs und Mehrkosten durch Drittunternehmerkosten sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

Normenkette

BGB n.F. § 648a

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 18.10.2011; Aktenzeichen 5 O 113/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters 5. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 18.10.2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene landgerichtliche Urteil sowie das vorliegende Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 990.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung, gem. § 648a BGB Sicherheit zu lei-sten, obwohl der Bauvertrag von der Beklagten als Auftraggeberin wegen des im Laufe des Bauvorhabens gestellten Insolvenzantrags der jetzigen Insolvenzschuldnerin als Auftragnehmerin gem. § 8 Abs. 2 VOB/B gekündigt worden ist.

Die Insolvenzschuldnerin hatte als Generalunternehmerin den Neubau eines Alten- und Pflegeheims in W. zum Pauschalpreis von 3.515.000 EUR übernommen (vgl. Generalunternehmervertrag Anlage K 1;...

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