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LG Duisburg Urteil vom 21.09.2010 - 13 S 145/10

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Verfahrensgang

AG Duisburg (Entscheidung vom 07.05.2010; Aktenzeichen 6 C 3799/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.10.2011; Aktenzeichen VIII ZR 251/10)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 07.05.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg - 6 C 3799/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen den Klägern je zur Hälfte zur Last. Die Streithelferin der Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vorher die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: bis 900 Euro

 

Gründe

A.

Die Kläger begehren Räumung einer von der Beklagten innegehaltenen Garage.

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung im Hause in in Nachfolge ihres inzwischen verstorbenen Ehemanns, der den Mietvertrag am 31.03.1958 mit der AG geschlossen hatte. Ohne dass sie im Mietvertrag erwähnt wäre, war erst der Ehemann der Beklagten und später sie Mieterin einer Garage im Gebäude , ebenfalls in . Zwischen den Gebäuden besteht eine Entfernung von etwa 150 Metern. Beide Gebäude hatten ursprünglich auch den gleichen Eigentümer. Später erwarben die Kläger das Eigentum am Gebäude von ihrer Streithelferin. Sie erklärten die Kündigung des Mietverhältnisses über die Garage und forderten die Beklagte zur Räumung auf. Die Beklagte kam dem jedoch nicht nach, weil sie der Auffassung ist, dass das Mietverhältnis über die Garage nicht unabhängig von ihrem Mietverhältnis über ihre Wohnung gekündigt werden könne.

Hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezu...

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