Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumung
Verfahrensgang
LG München (Aktenzeichen 14 S 20204/89) |
AG München (Aktenzeichen 221 C 18532/89) |
Tenor
Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.
Tatbestand
I.
Die Beklagten haben von einer Wohnungsbaugesellschaft am 1.11.1952 eine Wohnung im Haus R.-Straße 15 gemietet. Von derselben Vermieterin haben sie ab 1.2.1971 eine neu erstellte Garage auf dem Grundstück R.-Straße 19 hinzugemietet. Die Vermieterin hat diese Garage im Jahr 1987 an den Kläger verkauft und übereignet. Dieser will sie selbst nutzen. Mit Schreiben vom 17.3.1989 hat er das Mietverhältnis über die Garage gekündigt sowie die Beklagten zur Räumung und Herausgabe bis 30.6.1989 aufgefordert. Die Beklagten haben dies abgelehnt sowie geltend gemacht, Wohnung und Garage seien Gegenstand eines einheitlichen Mietverhältnisses, dessen Teilkündigung unzulässig sei. Der Kläger hat Räumungsklage erhoben, die vom Amtsgericht abgewiesen worden ist. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Landgericht hat beschlossen, einen Rechtsentscheid zu folgender Frage einzuholen:
Liegt ein einheitlicher Mietvertrag auch dann vor, wenn der Mieter einer Wohnung erst nach Jahren eine Garage in derselben Wohnanlage von seinem Vermieter hinzumietet und diese nicht ausdrücklich in den Mietvertrag einbezogen wird?
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die vorgelegte Rechtsfrage sei entscheidungserheblich. Nach der Kündigung des Klägers habe sich das Mietverhältnis über die Garage nicht gemäß § 568 BGB verlängert, weil in der Klageerhebung vor Ablauf der Kündigungsfrist ein Widerspruch gegen die Fortsetzung des Mietvertrags zu sehen sei. Die Rechtsfrage sei bereits Gegenstand eines Rechtsentscheids des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30.3.1983 (NJW 1983, 1499) gewesen. Von diesem wolle die Kamme...