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LG Düsseldorf Urteil vom 24.10.2012 - 23 S 386/11

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Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Entscheidung vom 30.11.2011; Aktenzeichen 57 C 8394/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.11.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 57 C 8394/11 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 947,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A.

Der Kläger nimmt den Beklagten, der die Website "xxx" betreibt, auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzungen im Hinblick auf die unbefugte Verwendung eines von ihm - dem Kläger - erstellten Lichtbildes eines panierten Schnitzels mit Zitronenscheibe auf dieser Website in Anspruch. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Änderungen und Ergänzungen haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.

Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Hinsichtlich des geltend gemachten Lizenzschadens hat es eine Verdopplung der Lizenzgebühr mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe nicht dargelegt, weshalb die unterbliebene Urheberbezeichnung für ihn einen Verlust an Werbewirkung mit entsprechenden geldwerten Folgen habe bedeuten können. In Bezug auf die ebenfalls begehrten Anwaltskosten hat es die Klage überwiegend abgewiesen. Die Kosten der Abmahnung könne der Kläger nicht verlangen, weil es sich nicht um erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG handele. Dem Kläger sei aufgrund einer Vielzahl von vorausgegangenen gleichartigen Abmahnungen ausnahmsweise zuzumuten gewesen, den Beklagten zunächst ohne anwaltl...

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