Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdoppelung der Lizenzgebühr bei Veröffentlichung ohne Urheberbenennung (Informationsbroschüre)
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 22.06.2005) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.6.2005 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.523 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.3.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in vollem Umfang dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur in geringem Umfang, nämlich i.H.v. 504,60 EUR Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. Im Umfang der Abänderung beruht das Urteil des LG auf einer Rechtsverletzung, §§ 513, 546 ZPO.
Gründe
I. Der Berufungsantrag ist, anders als dies die Berufungserwiderung meint, hinreichend bestimmt. Der Kläger verfolgt seinen erstinstanzlichen Schadensersatzanspruch über 22.411,20 EUR in dem Umfang weiter, in dem ihn das LG abgewiesen hat. Das sind 22.411,20 EUR abzgl. zuerkannter 2.018,40 EUR = 20.392,80 EUR. Das entspricht dem Berufungsantrag. Es fehlt in dem Antrag lediglich ein ausdrücklicher Zusatz, aus dem sich ergibt, dass dieser Betrag zusätzlich zu dem erstinstanzlich zugesprochenen verlangt werden soll (im Sinne "weiterer" 20.392,80 EUR). Dass der Kläger dies erstrebt, ist indes nach dem Inhalt der Berufungsbegründung nicht zweifelhaft.
II. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG wegen d...