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LG Berlin Urteil vom 19.12.2003 - 64 S 354/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufung im Räumungsrechtsstreit: Materielle Beschwer des Beklagten trotz Vorbehaltszahlung eines titulierten Betrages. Berufung im Räumungsrechtsstreit: Wirksamkeit einer von den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft und einem Dritten ausgesprochenen Mietvertragskündigung. Berufung im Räumungsrechtsstreit: Unzulässigkeit einer Klage auf Feststellung der durch die Räumungsklage entstandenen Kosten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche materielle Beschwer des Beklagten entfällt dann nicht, wenn er den titulierten Betrag zwar nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor Einlegung des Rechtsmittels - aber unter Vorbehalt - zahlt.

2. Die durch sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft als Vermieterin ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses ist nicht deswegen unwirksam, weil sie darüber hinaus durch einen Dritten erklärt worden ist, der der Erbengemeinschaft nicht angehörte und damit auch nicht Vermieter war.

3. Die Klage auf Feststellung der durch eine Räumungsklage entstandenen Kosten ist unzulässig, wenn der Kläger die Räumungsklage nicht unverzüglich nach Erfüllung des Räumungsanspruchs zurückgenommen hat.

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.09.2004; Aktenzeichen 5 StR 312/04)

BGH (Beschluss vom 18.08.2004; Aktenzeichen 5 StR 333/04)

BGH (Beschluss vom 04.08.2004; Aktenzeichen 5 StR 267/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. August 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - 219 C 36/03 - abgeändert und neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, die am 10. September 2003 unter Vorbehalt an die Kläger geleistete Zahlung für vorbehaltslos zu erklären.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger zu 2) bis 4) 930,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins...

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