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BGH Urteil vom 30.09.2004 - 5 StR 312/04

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 19.12.2003; Aktenzeichen 64 S 354/03)

 

Tenor

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2003 werden verworfen.

2. Die Nebenkläger tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft einschließlich sämtlicher im Revisionsverfahren entstandener gerichtlicher Auslagen und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

– Von Rechts wegen –

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, sich am 28. Juli und 5. August 2002 an bewaffnet ausgeführten Raubüberfällen auf Berliner Gaststätten – als Führer des jeweiligen Tatfahrzeuges – beteiligt zu haben. Es ist den – einzigen – belastenden Aussagen der inzwischen rechtskräftig verurteilten Mittäter Ö und A nicht gefolgt. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird. Die am 5. August 2002 in der Gaststätte „M.” verletzten G, Ge und … T. haben sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen. Sie beanstanden mit ihren Revisionen den Freispruch im Blick auf den zur Nebenklage berechtigenden Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung.

Die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführten Rechtsmittel bleiben erfolglos.

1. Die von der Staatsanwaltschaft und den Nebenklägern erhobenen Verfahrensrügen im Zusammenhang mit der unterbliebenen Zeugenvernehmung eines Namensvetters des Angeklagten scheitern schon aus folgenden Gründen an unvollständigen Sachvorträgen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO): Bei der hier gegebenen Sachlage war zur Beurteilung des von den Nebenklägern gestellten, vom Landgericht als unzulänglich erachteten Beweisantrags eine Kenntnis der polizeilichen Ermittlungen im Zusammenhang mit einem vom Haupttäter angegebenen Kennzeichen des Fluchtfahrzeugs unerläßlich, insbesondere bezogen auf das dem Zeugen zugeordnete ähnliche Kennzeichen. Hierzu werden lediglich allgemeine Ermittlungsansätze eines Kriminalbeamten mitgeteilt, ohne daß deutlich gemacht wird, ob sich die polizeilichen Ermittlungen hierauf beschränkt haben oder ob es hierzu weitergehende Ermittlungen, insbesondere zur Frage einer Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem benannten Zeugen, gegeben hat. So verdeutlicht das ergänzende Vorbringen der Nebenklagevertreter in der Revisionshauptverhandlung zu Erkenntnissen des ermittelnden Kriminalbeamten, in Berlin lebten nur drei weitere Personen mit diesem Familiennamen, die Möglichkeit derart gebotenen Vortrags, der freilich im Rahmen der Revisionsbegründung hätte erfolgen müssen. Nur eine Kenntnis dieses Verfahrensgeschehens ermöglichte die erforderliche umfassende Beurteilung der Auffassung des Landgerichts, der Antrag sei ein „ins Blaue hinein” gestellter Scheinbeweisantrag gewesen. Ob, was nicht ganz fernliegt, keine hinreichende Konnexität zwischen der eher allgemein gehaltenen Beweisbehauptung und dem als Beweismittel benannten Zeugen besteht (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9), bedarf danach keiner Entscheidung.

2. Auch die weiteren Verfahrensrügen der Nebenkläger bleiben erfolglos.

  1. Die im Zusammenhang mit der behaupteten unrichtigen Belehrung des Zeugen Ö nach § 55 StPO erhobene Aufklärungsrüge scheitert – jenseits fehlenden weiteren Vortrags – jedenfalls deshalb, weil schon das Vorbringen, die Strafkammer hätte das Aussageverhalten „unvollständig gewürdigt” und wäre ohne den behaupteten Rechtsfehler „sicher zu einer anderen Bewertung gelangt”, nicht die hier gebotene bestimmte Beweisbehauptung darstellt (vgl. BGH NStZ 2004, 112 m.w.N.).
  2. Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil es den Angeklagten vor Ergreifung und Vernehmung eines weiteren Tatverdächtigen, des bulgarischen Staatsangehörigen „Me „, freigesprochen habe, ist unbegründet. Das Aufklärungsbegehren richtet sich nicht auf ein für die Hauptverhandlung zur Verfügung stehendes Beweismittel.

3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Prüfung stand. Die Schlußfolgerung des Landgerichts, es hätte eine Verurteilung des Angeklagten auf die in sich widersprüchlichen und wechselnden Angaben der bereits rechtskräftig verurteilten Zeugen Ö und A guten Gewissens nicht stützen können, beruht auf einer nachvollziehbaren Bewertung der Motive und des Inhalts der Aussagen dieser Zeugen und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2).

Der Zeuge Ö hatte den Angeklagten erstmalig aus Enttäuschung über den Angeklagten und in der Absicht, durch Benennung eines Mittäters Strafmilderung zu erlangen, in seiner eigenen Hauptverhandlung belastet. Von einem als sicher erinnerlich angegebenen Kennzeichen des Täterfahrzeugs rückte er wieder ab. In seiner polizeilichen Vernehmung vom 11. November 2002 hatte er einen anderen Mittäter als Lieferanten von Masken und einer Pistole für die beiden Überfälle benannt und widersprüchliche Angaben über die Verletzung eines im Rollstuhl sitzenden Opfers gemacht. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge den Angeklagten zunächst damit belastet, dieser habe jeweils eine Pistole zur Verfügung gestellt. Anschließend hat er sich aber auf Nichtwissen berufen und zur Begründung wechselnder Aussagen bemerkt: „Ich habe damals so eine Geschichte erzählt, ich sage hier die Wahrheit.” Schließlich hat der auf Antrag der Nebenkläger gehörte Zeuge C den Zeugen Ö sogar der Falschaussage zu seinem Nachteil bezichtigt.

Der wegen neun Überfällen rechtskräftig verurteilte Zeuge A ordnete eine Mitwirkung des Angeklagten – in drei Versionen – lediglich einem, aber hier nicht verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen zu, an dem er selbst nicht beteiligt war. Auch dieser Zeuge hat den Angeklagten in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung erstmalig belastet. Nach Vorhalt der Aussagen des Zeugen Ö hat sich A dessen Aussage pauschal angeschlossen.

Damit liegt die Wertung des Landgerichts auf der Hand, Aussageverhalten und Inhalt der Aussagen der Belastungszeugen seien nicht vertrauenswürdig.

4. Wegen der Kostenentscheidung verweist der Senat auf BGHSt 11, 189 und BGH, Beschl. vom 10. Juli 2003 – 3 StR 130/03 (vgl. auch Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 473 Rdn. 95). Angesichts der Mehrzahl von Nebenklägern und des weitergehenden Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, das ersichtlich allein zur Revisionshauptverhandlung geführt hat, erscheint es angemessen, hier von einer Belastung der Nebenkläger mit gerichtlichen Auslagen des Revisionsverfahrens neben der Staatskasse ganz abzusehen.

 

Unterschriften

Basdorf, Häger, Raum, Brause, Schaal

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2558336

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