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LG Berlin Urteil vom 16.05.1997 - 64 S 520/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebswohnung: Kündigung des Mietvertrages zwecks Verbesserung des Betriebsablaufs

 

Leitsatz (amtlich)

Allein das Bestreben des Vermieters einer Betriebswohnung, den Betriebsablauf dadurch zu verbessern, daß die Wohnung auf dem Betriebsgelände einem Arbeitnehmer zur Durchführung der dort zu verrichtenden Arbeiten überlassen wird, ist als berechtigtes Interesse iSd BGB § 564b Abs 1 nicht anzuerkennen.

 

Orientierungssatz

Für eine Kündigung eines Mietvertrages über eine Betriebswohnung deshalb, weil der Vermieter die Wohnung einem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen will, der auf dem Betriebsgelände den Schließ- und Schneebeseitigungsdienst verrichten soll, besteht kein berechtigtes Vermieterinteresse.

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30. Oktober 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neukölln - 17 C 154/96 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die statthafte (§ 511 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer (§ 511 a ZPO) erreichende, form - und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 516,518,519 ZPO) des Beklagten ist zulässig.

II.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Entgegen der Ansicht des angefochtenen Urteils ist das zwischen den Parteien begründete Mietverhältnis durch die fristgemäße Kündigung der Klägerin vom 30.Juni 1996 nicht beendet worden. Denn die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 564 b Abs.1,2 BGB nicht dargelegt. Zwar ist es als ein berechtigtes Interesse anerkannt, wenn eine an einen betriebsfremde Person vermietete Wohnung für einen Arbeitnehmer benötigt wird (Palandt/Putzo, 55....

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