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LG Berlin Urteil vom 10.09.2002 - 64 S 106/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

BGB-Gesellschaft: Voraussetzungen der Rechts- und Parteifähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die GbR ist als solche nur dann rechts- und damit parteifähig, wenn sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet hat. Dazu reicht allein die Eintragung der Gesellschafter mit dem Zusatz "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" im Grundbuch nicht aus.

 

Orientierungssatz

Zitierung: Abgrenzung BGH, 29. Januar 2001, II ZR 331/00, BGHZ 146, 341.

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.11.2003; Aktenzeichen VIII ZR 320/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08. Februar 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neukölln - 6 C 198/01 - abgeändert:

Die Klage der Klägerin zu 1) wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner an die Kläger zu 2) bis 7) den ausgeurteilten Betrag nebst Zinsen zu zahlen haben.

Die Klägerin zu 1) hat ihre außergerichtlichen Kosten beider Instanzen, 1/7 der Gerichtskosten beider Instanzen sowie 1/7 der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen der Beklagten zu tragen. Die Beklagten haben 6/7 ihrer außergerichtlichen Kosten beider Instanzen, 6/7 der Gerichtskosten beider Instanzen und die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen der Kläger zu 2) bis 7) in vollem Umfang zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger zu 2) bis 7) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages.

Die Klägerin zu 1) darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Für das Verfahren ist gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die ZPO in der ab dem 01. Januar 2002 geltenden Fass...

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