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LG Baden-Baden Urteil vom 14.01.2005 - 2 O 156/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung und Rückforderung

 

Nachgehend

OLG Karlsruhe (Urteil vom 29.12.2005; Aktenzeichen 17 U 43/05)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.096,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.04.2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft … in … gemäß Zertifikat Nr. … vom 16.12.1993.

2. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Kreditvertrag vom 31.05./03.06.1994 nebst Anlage zu diesem Kreditvertrag gleichen Datums, unwirksam ist.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt ¾, der Kläger ¼ der Kosten des Rechtsstreits. Von den Kosten der Streithilfe trägt der Kläger ebenfalls ¼. Im übrigen behält die Streithelferin ihre Kosten auf sich.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch weitere Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Darlehensvertrag, mit dem der Beitritt des Klägers zu einem geschlossenen Immobilienfonds finanziert wurde.

Der Kläger ist Diplom-Betriebswirt und selbständiger Kaufmann.

Im Jahre 1993 interessierte er sich aufgrund guter Umsätze und hoher Steuerschuld an der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfond in den neuen Bundesländern. Auf Vorschlag seines Steuerberaters beabsichtigte er, in ein Anwesen in … mit Wohn- und Gewerbeeinheiten zu investieren.

Am 29.11.1993 unterzeichnete er eine Beitrittserklärung zur Grundstücksgesellschaft … – Gesellsc...

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