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OLG Karlsruhe Urteil vom 29.12.2005 - 17 U 43/05

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Leitsatz (amtlich)

1. Durch eine nach Ablauf der Zinsfestschreibung vorgenommene Vereinbarung der Kreditbedingungen passen die Darlehensvertragsparteien lediglich die Konditionen für das fortlaufende Kapitalnutzungsrecht den Marktbedingungen an und stellen den wegen Nichtigkeit der Treuhandvollmacht (Art. 1 § 1 RBerG, § 134 BGB) unwirksamen Darlehensvertrag nicht auf eine neue vertragliche Grundlage mit der Folge seiner Wirksamkeit für die Zukunft.

2. Bei Auszahlung des Darlehenskapitals im Rahmen einer finanzierten Immobilienfondsbeteiligung handelt die Finanzierungsbank nicht auf Anweisung des Anlegers, sondern bestimmt in Verfolgung ihrer ggü. den Fondsverantwortlichen gegebenen Finanzierungszusage den Auszahlungszweck ggü. dem Zahlungsempfänger selbst.

3. Aus diesem Grund steht der Bank bei Unwirksamkeit des Darlehensvertrags auch ein Bereicherungsanspruch gegen ihren Kunden nicht zu. Dieser schuldet der Bank lediglich Herausgabe des erlangten Fondsanteils einschließlich etwaiger Fondsausschüttungen.

4. Der Anleger haftet der Bank auch nicht als Gesellschafter für einen etwaigen auf die Darlehensvaluta gerichteten Rückerstattungsanspruch der Bank ggü. der Fondsgesellschaft.

 

Verfahrensgang

LG Baden-Baden (Urteil vom 14.01.2005; Aktenzeichen 2 O 156/04)

 

Tenor

I. Die Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin gegen das Urteil des LG Baden-Baden vom 14.1.2005 - 2 O 156/04 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zahlungsbetrag in Ziff. 1 der Urteilsformel lediglich 6.329,84 EUR beträgt.

II. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckungsschuldner dürfen die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht d...

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