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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 05.11.2008 - 7 Sa 362/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung. Ruhegeldordnung. Ruhegeldordnung und Auslegung

 

Leitsatz (redaktionell)

Mit der in einer Ruhegeldordnung gewählten Formulierung „… von dem Zeitpunkt an, in dem die Rentenleistung … einsetzt” ist der tatsächliche Zahlungszeitpunkt und nicht der Zeitpunkt, zu dem erstmals ein gesetzlicher Rentenanspruch entstanden ist, gemeint.

 

Normenkette

SGB VI §§ 64, 72, 99 Abs. 1; SGB § 99

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 26.02.2008; Aktenzeichen 7 Ca 2244/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 26.02.2008, Az.: 7 Ca 2244/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Leistung von restlicher Betriebsrente.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 26.02.2008 (dort Seite 3 – 7 = Bl. 79 – 83 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 678,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – hat mit Urteil vom 26.02.2008 (Bl. 77 ff. d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne nicht bereits für die Zeit ab dem 01.08.2005 die Zahlung einer Betriebsrente nach der Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vom 21.12.1979 (im Folgenden: Ruhegeldordnung) verlangen. Er erfülle zwar die rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer betrieblichen Erwerbsunfähigkeits...

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