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LAG Nürnberg Urteil vom 31.01.2001 - 4 Sa 931/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

sonstiges

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Verpflichtung zur Versicherung bei der VBL für Professorenvertreter im mehrfach wirksam befristeten Arbeitsverhältnis.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 620; 31. Änderungstarifvertrags zum BAT vom 18.10.1973 § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bamberg (Urteil vom 25.05.1999; Aktenzeichen 2 Ca 1670/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.03.2002; Aktenzeichen 3 AZR 121/01)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 25.05.1999 – Az.: 2 Ca 1670/97 – wird auf Kosten der Berufungsführer in zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen nicht erfolgter Versicherung der Klägerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), hierbei insbesondere darum, ob für die Beklagte eine solche Versicherungsverpflichtung bestanden hätte.

Die Klägerin war bei der Beklagten zunächst (befristet) vom 01.09.1985 bis 30.04.1986 (Bl. 24–26 d.A.), sodann befristet vom 01.03.1987 bis 28.02.1991 (Bl. 27–29 d.A.), verlängert am 12.11.1990 bis 28.02.1995 (Bl. 31 d.A.), weiter verlängert am 26./31.01.1995 bis 31.12.1995 (Bl. 32 d.A.), weiter verlängert am 20./24.12.1995 bis 31.12.1996 (Bl. 33 d.A.) bis zum Zeitpunkt der (vorzeitigen) einvernehmlichen Aufhebung (Bl. 23 d.A.) des Arbeitsverhältnisses am 15.12.1996 als „Professor” in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis (§ 1 des Anstellungsvertrages vom 20./30.01.1987, Bl. 24 d.A.) beschäftigt.

Sie besetzte während dieser Zeit vertretungshalber die Planstelle des Professors Dr. B. welcher seinerseits – von der Beklagten beurlaubt – jeweils befristet und befristet verlängert beim internationalen Institut für traditionelle Musik e.V. in Berlin als Direktor dieses Instituts tätig war...

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