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LAG Nürnberg Urteil vom 29.01.2004 - 5 Sa 607/03

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Rechtsmittel ist zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 15 Abs. 4 und 5 KSchG sind auch hinsichtlich der durch § 15 Abs. 3 a KSchG geschützten Initiatoren einer Betriebsratswahl anwendbar.

2. Bei der Stilllegung eines Betriebsteils mit eigenem Betriebsrat (§ 4 Satz 1 BetrVG) kommt nur § 15 Abs. 4 KSchG und nicht § 15 Abs. 5 KSchG zur Anwendung.

 

Normenkette

KSchG § 15 Abs. 3a, 4-5

 

Verfahrensgang

ArbG Bayreuth (Urteil vom 09.07.2003; Aktenzeichen 5 Ca 1143/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.11.2004; Aktenzeichen 2 AZR 96/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 09.07.2003, Az.: 5 Ca 1143/02, in Ziffern I. und II. abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen.

4. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage der Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten mit Schreiben vom 02.08.2002 gegenüber dem Kläger ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung zum 30.06.2003.

Der Kläger war seit 01.07.1980 bei der Beklagten in deren Bekleidungshaus in Bayreuth beschäftigt. Er war zuletzt Leiter der Dekorationsabteilung und erzielte ein Bruttomonatsgehalt von EUR 2.974,–.

Die Beklagte hatte Modehäuser in Amberg, Bayreuth, Freiburg, Landshut und Ludwigsburg. Das Bekleidungshaus in Bayreuth legte die Beklagte zum 31.12.2002 still.

Im Bekleidungshaus Bayreuth bestand zunächst kein Betriebsrat. Der Kläger hat am 01.08.2002 zu einer Betriebsversammlung im Rahmen des Wahlverfahrens eingeladen und wurde später in den Betriebsrat und von diesem zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt. Das Ergebnis der Betriebsratswahl wurde im Oktober 2002 bekannt gemacht.

Der Kläger ist der Auffassung, die Kündigung sei bereits wegen seines ...

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